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[1] (1790) (1790)
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Universalhistorische Uebersicht rc.

Belehnte z. B- der deutsche König einen säch,fischen Großen mit dem Herzogthum Sachsen,weil derselbe in diesem Lande schon an Aüodienreich und also vorzüglich im Stande war, es zubeschützen, so galt dieses auch von dem Sohndieses Großen, der diese Allodien erbte; undwar dieses mehrmals beobachtet worden, so wur-de es zur Observanz, welche sich ohne eine aus-serordentliche Veranlassung und ohne eine nach-drückliche Zwangsgewalt nicht mehr umstoßenließ. Es fehlt zwar auch in später« Zeiten nichtganz an Beyspielen solcher zmückgenommeuenLehen, aber die Geschichtschreiber erwähnen ihrerauf eine Art, die leicht erkennen läßt, daß esAusnahmen von der Regel gewesen. Es mußferner noch erinnert werden, daß diese Verände-rung in verschiedenen Landern, mehr oder minderallgemein, frühzeitiger oder spater erfolgte.

<ls A Waren die Lehen einmal in erbliche Be-«W- schlingen ausgeartet, so mußte sich in dem Ver-« hältniß des Souverain gegen seinen Adel baldV eine große Veränderung äußern. So lange deruch «t Souverain das erledigte Lehen noch zurücknahm,^ ^ um es von neuem nach Willkühr zu vergeben, so^ ^urde der niedre Adel noch oft an den Thron""d das Band das ihn an seinen unmit-ds telbaren