XI. VI Universalhistorische Uebersicht re.
Besitz von Landern verband sie zu kriegerischen undrichterlichen Diensten, die sich mit der Würde undReinigkess ihres Berufes nicht wohl zu vertragenschienen. Sie war also gezwungen, diese Ge-schäffte an andre abzugeben, denen sie dafür disNutznießung gewisser Grundstücke, die Sportelndes Richteramts und andre Gefalle überließ,oder nach der Sprache jener Zeiten, sie mußteihnen solche zu Lehen auftragen. Ein Erzbischoff,Bischoff vder Abt war daher in seinem Distrikte,was der König in dem ganzen Staat. Er hatteAdvokaten oder Vögte, Beamte und Lehentrager,Tribunale und einen Fiskus. Könige selbst hiel-ten es nicht unter ihrer Würde, Lehenträger ihrerBischöffe und Prälaten zu werden, welches die-se nicht unterlassen haben, als ein Zeichen desVorzugs geltend zu machen, der dem Klerus überdie Weltlichen gebühre. Kein Wunder, wenn auchdie Päbste sich nachher einfallen ließen, den,welchen sie zum Kaiser gemacht, mit dem Namenihres Vogts zu beehren. Wenn man das dop-pelte Verhältnis der Könige, als Baronen undalsQ berhaupter ihres Reichs, immer im Augebehalt, so werden sich diese scheinbaren Wider-spräche lösen.
Die Herzoge, Marggrafen, Grafen, welcheder König als Kriegsobersten und Richter über die
Pro-