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[1] (1790) (1790)
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XLV
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Universalhistorische Ueberstcht rc. xi. v

ren zu schlichten oder Richter zu bestellen, und dieallgemeine Orvnung und Ruhe zu erhalten. Die-ses Recht und diese Pflicht blieb ihm auch nach ge-schehener Niederlassung und im Frieden, weil dieNation noch immer ihre kriegrische Einrichtungbeybehielt. Er bestellte also Vorsteher über dieLander, deren Geschafft es zugleich war, im Krie-ge die Mannschaft anzuführen, welche die Provinzins Feld stellte; und da er, um Recht zu sprechenund Streitigkeiten zu entscheiden, nicht überall zu.gleich gegenwärtig seyu konnte, so mußte er sichvervielfältigen, d. i. er mußte sich in den verschied-nen Distrikten durch Bevollmächtigte repräsemi-ren, welche die oberrichterliche Gewalt in seinemNamen darinn ausübten. So setzte er Herzogeüber die Provinzen, Marggrafen über die Grenz-prvvinzen, Grafen über die Gauen, Centgrafenüber kleinere Distrikte u. a.m., und diese Wür-den wurden gleich den Grundstücken belehnungs-weise ertkeilt. Sie waren eben so wenig erblichals die Lchengüter, und wie diese konnte sie derLandesherr von einem auf den andern übertragen.Wie man Würden zu Lehen nahm, wurden auchgewisse Gefalle, z. B. Strafgelder, Zölle unddgl. m. auf Lehensart vergeben.

Was der König in dem Reiche, das khatdie hohe Geistlichkeit in ihren Besitzungen. Der

Besitz