XI. IV Univerfalhistorische Ueberßcht rc.
lichen verlangten/ daß die Ersten im Range auchdie Ersten auf dem Platze seyn sollten. Weil al-les, was an die Kirche geschenkt wurde, auf ewigund unwiderruflich an sie abgetreten war, so un-terschieden sich Kirchcngüter dadurch von den Le-hen, die zeitlich waren, und nach verstrichenemTermin in die Hand des Verleihers zurückkehr-ten. Sie näherten sich aber von einer andernSeite den Lehen wieder, weil sie sich nicht wie Al-lodien vom Vater auf den Sohn forterbten, weilder Landesherr beym Ableben des jedesmaligenBesitzers dazwischen trat, und durch Belehnungdes Bischoffs seine oberherrliche Gewalt ausübte.D-c Besitzungen der Kirche, konnte man also sa-gai, waren Allodien in Rücksicht auf die Güterselbst, die niemals zurückkehrten, und Benefizienin Rücksicht auf den jedesmaligen Besitzer, dennicht die Geburt, sondern die Wahl dazu bestimm-te. Er erlangte sie auf dem Wege der Beleh-nung, und genoß sie als Modien.
Cs gab noch eine vierte Art von Besitzungen,die man auf Lehcnart empfieng, und an welchergleichfalls Lehensverpflichtungen hafteten. DemHeerführer, den man auf seinem bleibenden Bodennunmehr König nennen kann, stand das Rechtzu, dem Volke Häupter vvrzusetzen, Streitigkei-ten