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[1] (1790) (1790)
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XLIII
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UniversalhistorischeUebersrchtrc« xi.ni

kein andres Verhaltniß aufgehoben. Königeselbst sah man zuweilen bey ihren Unterthanen zuLehen gehen. Auch verliehene Güter konnten wel-ker verliehen und der Vasall des Einen wieder derLehensherr eines andern werden; aber die oberle-hensherrliche Gewalt des Erstell Verleyhers er-streckte sich durch die ganze noch so lange Reihe vonVasallen. So konnte z. B. kein LeibeigenerLandbaucr von seinem unmittelbaren Herrn freyge-lassen werden, wenn der'oberste Lehensherr nichtdarein willigte.

Nachdem mit dem Christenthum auch die christ-liche Kirchenverfassung unter den neuen europäischenVölkern eingeführt worden, fanden die Bischöffe,die Domstifter und Klöster, sehr bald Mittel, denAberglauben des Volks und die Großmuth derKönige in Anspruch zu nehmen. Reiche Schen-kungen geschahen an die Kirchen, und die ansehn-lichsten Güter wurden oft zerrissen, um den Heili-gen eines Klosters unter seinen Erben zu haben.Man wußte nicht anders als daß man Gott be-schenkte, indem man seine Diener bereicherte, aberauch ihm wurde die Bedingung nicht erlassen, wel-che an jedem Landerbesitz haftete; eben so gut wiejeder andere mußte er die gehörige Mannschaft stel-len, wenn ein Aufgebot ergieng, und die Welt-lichen