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xr. i r Universalhistorische UebersichL rc.
und traten den Genuß derselben an andre mindervermögende Gutsbesitzer ab, welche sich dafür zugewissen kriegerischen Diensten, die mitdcrVerthei-digung des Staats nichts zu thun batten, und bloßdie Person des Vcrleyhers angiengen, verpflichtenmußten. Bedurfte Letzterer dieser Dienste nichtmehr, oder konnte der Empfänger sie nicht mehrleisten, so hörte auch die Nutznießung der Lande-reyen wieder auf, deren wesentliche Bedingung siewaren. Diese Landerverlcyhung war also bedingtund v erande rlich; ein wechselseitiger Vertragentweder auf eine festgesetzte Anzahl Jahre, oderauf Zeitlebens errichtet, aufgehoben durch den Tod.Ein Stück Landes auf solche Art verliehen hieß,eine Wohlthat (Kenkücium) zum Unterschiedvon dem Freygut (Mloäium), welches mannicht von der Güte eines andern, nicht unter beson-dern Bedingungen, nicht auf eine Zeitlang, son-dern von Rechtswegen, ohne alle andrei Beschwer-de, als die Verpflichtung zur Heerfolge, und aufewige Zeiten besaß. k'euZum nannte man sie imLatein jener Zeiten, vielleicht weil der Empfängerdem Verlcyher Treue (k'iäem) dafür leistenmußte, im Deutschen Lehen, weil sie geliehen,nicht auf immer weggegeben wurden. Verlcyhenkonnte jeder der Eigenthum besaß, das Verhält-nis' von Lehensherrn und Vasallen wurde durch
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