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[1] (1790) (1790)
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XL
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XI. Universalhistorische Uebersicht rc.

Bunde zu stoßen, der das Ganze vertheidigte; eineVerbindlichkeit, die vielmehr angenehm und ehrsn,voll/ als drückend war, weil sie zu den kriegrischcnNeigungen dieser Nationen stimmte, und vonwichtigen Vorzügen begleitet war. Ein Landgutund ein Schwert, ein Freyer Mann und eine Lan-ze galten für unzertrennliche Dinge.

Die eroberten Landereyen waren aber keineEinöden, als man sie in Besitz nahm. So grau-sam auch das Schwert dieser barbarischen Erobe-rer und ihrer Vorgänger der Vandalen und Hun-nen in denselben gewüthet hatte, so war es ihnendoch unmöglich gewesen, die ursprünglichen Be-wohner derselben ganz zu vertilgen. Viele von die-sen waren also mit unter der Beute- und Lander-theilung begriffen, und ihr Schicksal war, als leib«eigne Sklaven jetzt das Feld zu bebauen, welchessie vormals als Eigenthümer besessen hatten. Das-selbe Loos traf auch die beträchtliche Menge derKriegsgefangenen, die der erobernde Schwarm auf ^seinen Zügen erbeutet hatte, und nun als Knechtemit sich schleppte. Das Ganze bestand jetzt ausFreyen und aus Sklaven, aus Eigenthümern undaus Eigenen. Dieser zweyte Stand hatte keinEigenthum, und folglich auch keines zu beschützen;er führte daher auch kein Schwert, er hatte bev po-litischen