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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
Entstehung
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MS. Ans den wiener Schlußakten.

Generalkasse des Fürstentums Fulda gemachten und geprüften Voraus-bezahlungen, werden ihm oder seinen Erben oder Erbnehmern erstattet werden.Die Verpflichtung hierzu übernehmen teilmäßig die Souveräne, welche dieProvinzen und Distrikte des Fürstentums Fulda erhalten. 4) Die Möbel undanderen Gegenstände, die erwiesenermaßen dem Fürsten-Primas als Eigentumgehörten, werden ihm zurückgegeben. 5) Die Diener des GroßherzogtumsFrankfurt, Civilbeamte ebenso wie Geistliche, Militär und Gesandte werden nachden Bestimmungen des Artikels 59 des Reichsrezesses vom 25. Februar 1803behandelt; ihre Pensionen werden teilmäßig durch die Souveräne ausbezahlt,die in den Besitz der Länder des einstigen Großherzogtums treten, vom 1. Juni1814 an gerechnet. 6) Es wird sofort eine Kommission gebildet, deren Gliederdie erwähnten Souveräne ernennen, um alles zu regeln, was sich auf dieBestimmungen dieses Artikels bezieht. 7) Es versteht sich von selbst, daß gemäßdieser Änderung alle Ansprüche, die an den Fürst-Primas in seiner Eigen-schaft als Großherzog von Frankfurt erhoben werden könnten, erloschen sind,und daß er durch keine Reklamation dieser Art belästigt werden kann.

Art. 46. Die Stadt Frankfurt mit ihrem Territorium, wie es im Jahre1803 war, wird für frei erklärt und wird Mitglied des deutschen Bundes.Ihre Einrichtungen basieren auf dem Grundsätze völliger Gleichheit der ver-schiedenen Kulte der christlichen Religion. Diese Rechtsgleichheit erstreckt sichauf alle bürgerlichen und politischen Rechte und wird in allen Beziehungender Regierung und der Verwaltung beobachtet. Die Erörterungen, welcheüber die Einrichtung oder Beibehaltung der Konstitution erhoben werdenkönnten, gehören in den Geschäftskreis des Bundestages und können nurdurch diesen entschieden werden.

Art. 47. Der Großherzog von Hessen erhält für das an den König vonPreußen abgetretene Herzogtum Westfalen ein Territorium auf dom linkenRheinufer und dem früheren Departement Nont-Donnsrrs, mit einer Be-völkerung von 140000 Einwohnern. Er wird dieses Territorium als seinEigentum in voller Souveränität besitzen: er erhält ebenso das Eigentums-recht eines Teils der Salinen von Kreuznach auf dem linken Ufer der Nahe;das Hobeitsrecht behält Preußen.

Art. 48. Der Landgraf von Hessen-Homburg wird in seine Besitzungen,Einkünfte, Rechte und politischen Beziehungen, welche ihm durch den Rhein-bund genommen waren, wieder eingesetzt.

Art 51. Alle Territorien und Besitzungen auf dem linken Rheinufer in denehemaligen Departements äs la Larrs und Llont-Donuorrs wie in den ehe-maligen Departements Fulda und Frankfurt oder die in den anliegendenLändern eingeschlossenen durch den Friedenstraktat von Paris vom 30. Mai1814 den verbiindeten Mächten zur Verfügung gestellten Teile, über welchenoch nicht durch den gegenwärtigen Akt Bestimmung getroffen ist, werden involle Souveränität und als Eigentum unter die Herrschaft Sr. Majestät desKaisers von Ostreich übergehen.

Art. 53. Die souveränen Fürsten und die freien. Städte Deutschlands, indiesem Vertrage Ihre Majestät den Kaiser von Ostreich, die Könige vonPreußen, Dänemark und der Niederlande einbegreifend, und zwar: der Kaiservon Ostreich und der König von Preußen für alle ihre Besitzungen, welchevormals dem deutschen Kaiserreich angehörten; der König von Dänemark fürdas Herzogtum Holstein; der König der Niederlande für das GroßherzogtumLuxemburg vereinigen sich zu einem ewigen Bund, welcher den Namen„teutscher Bund" führen soll.

Art. 54. Der Zweck dieses Bundes ist die Aufrechterhaltung der äußerenund inneren Sicherheit Deutschlands, der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeitder verbündeten Staaten.

Art 55. Die Mitglieder des Bundes, als solche, sind gleichberechtigt; sie ver-