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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
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^2. Spanien: Aus der Verfassung der Tortes.

8 8. Jeder Spanier ohne Unterschied ist auch gehalten, im Verhältnis seinesVermögens, zu den Ausgaben des Staates beizutragen.

Z 9. Ebenso ist jeder Spanier verpflichtet, zur Verteidigung des Vater-landes die Waffen zu ergreifen, wenn er durch das Gesetz dazu aufgefordertwird.

8 12. Die Religion des spanischen Volkes ist und bleibt für immer dierömisch-katholisch-'apostolische, einzig wahre Religion. Das Volk schützt siemittelst weiser und gerechter Gesetze und untersagt die Ausübung jeder andern.

8 13. Der Zweck der Regierung ist die Wohlfahrt des Volkes, da keinepolitische Gesellschaft ein anderes Ziel hat, als das Glück der Individuen,woraus sie besteht.

8 14. Die Regierung des spanischen Volkes ist eine erbliche, gemäßigteMonarchie.

8 15. Die Cortes haben mit dem Könige vereint die gesetzgebende Gewalt.

8 16. Die Gewalt, die Gesetze in Ausübung bringen zu lassen, wohnt demKönige bei.

8 17. Die Gewalt, die Gesetze in Zivil- und Kriminalsachen anzuwenden,steht den durch das Gesetz aufgestellten Tribunalen zu.

8 25. L Vom Jahre 1830 an müssen diejenigen, welche zum erstenmale dieAusübung des Bürgerrechts antreten, lesen und schreiben können.

8 27. Die Cortes sind die Vereinigungen aller, auf die unten angegebeneWeise von den Bürgern ernannten Deputierten, welche das Volk repräsentieren.

8 31- Für jede 70,OM Seelen der aus den im Artikel 29 angegebenen In-dividuen bestehenden Bevölkerung erscheint ein Deputierter bei den Cortes.

8 34. Um die Deputierten zu den Cortes zu wählen, sollen Wahlversamm-lungen nach den Kirckspielen, Distrikten und Provinzen gehalten werden.

8 38. In den Kirchspielsversammlungen soll auf jede 200 Einwohner einKirchspiel-Wahlherr ernannt werden.

8 45. Um zum Kirchspiels-Wahlherrn ernannt zu werden, muß man Bürger,21 Jahre alt und in dem Kirchspiel wohnhaft und ansässig sein.

8 56. Kein Bürger soll mit Waffen in der Kirchspielsversammlung er-scheinen.

8 58. Die Bürger, welche die Versammlung gebildet haben, verfügen sichin die Pfarrkirche, wo ein feierliches Ds vsuw. gesungen wird, und der oderdie Wahlherren gehen bei dieser Gelegenheit zwischen dem Präsidenten, denWahlzeugen und dem Sekretär.

8 59. Die Bezirks-Wahlversammlungen bestehen aus den Wahlherren derKirchspiele, die sich im Hauptorte eines jeden Bezirks versammeln, um denoder die Wahlherren zu ernennen, welche sich nach der Hauptstadt der Pro-vinz begeben müssen, um daselbst die Abgeordneten zu den Cortes zu erwählen.

8 75. Um Bezirks-Wahlherr zu werden, muß man Bürger und im Genußseiner Rechte, 25 Jahre alt, im Bezirke ansässig und wohnhaft, entwederLaie oder Weltgeistlicher sein, und die Wahl kann sowohl Bürger, welche beider Versammlung gegenwärtig sind, als Abwesende treffen.

8 78. Die Provinzial-Versammlungen bestehen aus den Wahlherren allerProvinzial-Bezirke, welche sich in der Hauptstadt versammeln, um die ent-sprechende Zahl der Deputierten, die als Repräsentanten der Nation denCortes beiwohnen sollen, zu ernennen.

8 81. Bei diesen Versammlungen führt der politische Chef der Hauptstadt(sl inagistraä» politioo äs la eapitai äs provinoia) den Vorsitz, und bei ihmmüssen die Bezirks-Wahlherren mit dem Dokumente über ihre Wahl er-scheinen, damit ihre Namen in dem Buche, in welches die Beschlüsse derVersammlung eingetragen werden, bemerkt werden.

8 91. Um Deputierter bei den Cortes zu werden, muß man Bürger undim ausübenden Genüsse seiner Rechte, 25 Jahr alt, in der Provinz geboren