59<» Gottesdienst.
ein wesentliches und ausschließendes Recht, diese Huldigung
zu federn.
2. Er ist der Urheber, der Austheiler, der Erhalter al-ler Güter, sowohl in der natürlichen, als übernatürlichenOrdnung, sowohl im gegenwärtigen Leben, als für dir Zn,kunft. Es ist dann billig, daß die Geschöpft für die em-pfangenen Güter Dank sagen, und ihre Dankbarkeit bezeu,gen; es ist billig, daß sie die Güter, welche sie erwarten,begehren und erbitten.
z. Er ist ein Gott der sinnlichen Geschöpft, gleichwie erein Gott der eitel geistigen Geschöpfe ist. Seine Rechte sindgleich über beyde Gattungen. Es kann bey eitel unkörper-lichen Geistern nur ein Gottesdienst Statt haben, der eitelunkörperlich und geistig ist. Das fällt in die Augen, undläßt sich nicht anstreiten. Aber aus eben diesen Grundsätzenist es gleicherweise augenscheinlich und unstreitig, daß Geschö-pfe, an welchen der Geist und die Sinne vereiniget sind,zu einem Gottesdienste gehalten werden, der zum Theist gei-stig , zum Theist sinnlich ist: denn alles, was erschaffen ist,muß Gotte huldigen.
Hier hat man sehr einfache und sehr deutliche Begriffe.Die lauterste Vernunft giebk sie uns selbsien ein. Gon sel-ber hat sie in das Herz des Menschen gepräaer, da er ihnerschuf. Man weiß zwar sehr wohl, dgß die Freydenkereyund die Leidenschaften diese Begriffe schwächen und verdun-keln können; aber sie ganz anslöschen, das können sie nie-mals. Nun, auf diese Begriffe und diese Wahrheiten istder Gottesdienst in der Religion gegründet.
Vergebens würden uns die Fnydenker, Philosophen,«nd andere Feinde des Gorcesbicnsts jenen Ausspruch desSohns Sones entgsgenstellen: Man muß im Geiste und
in
l-rl
«Po
Mlüdij
MM
U«
recht
hm
bl«
«md
W