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1 (1777) A - L
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XVI.

Gewißheit.

Gewißheit ist der Beyfall , welchen der Verstandeiner Wahrheit giebt , die man ihm vvrttägt, nach,dem er die Gründe und Bewegursachen erkannt hat, die ihn ^amreiben, diese Wahrheit anzunehmen. Also giebt alles, ^was man annimmt, ohne die Beweise davon erkannt zu ^ "haben, keine Gewißheit; es zeiget nur eine Leichtgläubigkeit. ^Was man immer ohne Beweise vorträgt, kann dem Ver<stände keine Gewißheit beybringen ; sondern es muß nichts, ^als Zweifel und Mistrauen, in ihm zurücklassen. ^

Man muß eben so viele verschiedene Arten der Gewißheit "kt,unterscheiden, als es verschiedene Arten der Beweggründe ^giebt, welche uns bereden können, eine Sache zu glauben.

Nun kann man aber eine Sache glauben : entweder weil sieuns die Menschen bezeugen ; oder weil unsre Sinne uns dar §von das Zcugniß ablegen ; oder weil wir sie durch unsre eige, «One Erfahrung und durch das innre Gefühl erkennen ; oder >endlich, weil wir das wesentliche Verhältniß zwischen den «>»zweenen Ausdrücken des Satzes, welcher die Sache vorträgt, Wklar erkennen. Dieß wird also vier verschiedene Arten der EmGewißheit ausmachen.

Durch die erste, die man sittliche Gewißheit nennt, «chsind wir von Handlungen, von Begebenheiten versichert, Uwelche sich auf die Gesellschaft beziehen; und wir sind davon Wwahrhaft versichert, wenn sie von sichern und unverwerflü ^chen Zeugen bestätiget, oder durch Denkmäler und aufgerich- ß j,tete Zeichen bezeuget werden , die ihr Gedächlniß verewigethaben, und dadurch allezeit für ihre Wahrheit Bürgschaft kn

leisten.