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1 (1777) A - L
Entstehung
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377
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Duldung. 377

klingen machen wollen. Laßt uns bey dem Eingänge be,ginnen.

Oie Lehrsätze der bürgerlichen Religion solleneinfach,in geringer Zahl seyn. Wir fragen ihn erstlich, wie er unserkläre, was eine bürgerliche Religion sey: denn diese zweyWorte scheinen sich nicht für einanderzu schicken. Die Re»ligion ist das Gesetzbuch der Pflichten, welche Gott denMenschen auflegek; welche sie mit Unterwerfung und Ehr-! furcht annehmen sollen; und über welche ihnen keine Unter-suchung erlaubet ist. Das Bürgerliche giebt uns nur einenBegriff von den Verträgen, welche die Menschen vernünf-tiger Weise , zu ihrem Nutzen und ihrer Hülfe, unter einan,-er errichten. Die Religion kann nur auf ein göttliches An-i sehen gegründet seyn. Das Bürgerliche hängt nur von den

menschlichen Verträgen ab. Eine bürgerliche Religion ist-arm eine Ungereimtheit.

Aus was für einer Macht bestimmet er nachmals dieZahl der Artikel von seiner Religion? Hat er Gewaltbriefe,umuns zu versichern, daß er der Gesandte Gottes sey, undLaß nicht mehr und nicht weniger Lehrsätze angenommen wer-den dörfen? Sind diese Lehrsätze so deutlich vorgetragen, daßman sie ohne Erklärung oder Erläuterung begreifen kann ?Werden die Philosophen nichts darwider einwenden? nichtsdazu setzen ? nichts davon verwerfen ? Werden sie sich demneuen Glaubenslehrer unterwerfen ?

Endlich, was für ein unverständliches Gewirrs herrschetnicht in seinem Glauben, oder seiner bürgerlichen Religion ?Der Landsherr, saget er, kann die Artikel davon bestim-men: aber er kann Niemanden zwingen, sie zu glauben.Er kann einem jeden, der sie nicht glaubet, das Landverweisen, und ihn mit dem Tode strafen : und dennoch istAas der