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367
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Duldung. Z 67

hett im Gottesdienste einführen lassen, oder jenen verbie-test, welcher einmal angenommen ist: denn ein Sohnhat niemals Unrecht, wenn er bey der Religion seinesVaters bleibt.

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Wenn es unbillig und grausam ist, Religionen mit Ge,walk zu vertilgen, welche rechtmäßig eingefthet, oder ausKlugheit geduldet sind; ist es minder unbillig und mindersträflich, die Trügschlüsse und die gehässigsten Wege zu ge-brauchen , um eine Religion zu verschreyen, zu vertilgen,und umzustürzen, welche so viel Ansehens hat, und so vieleVorkheile mit sich bringt, als das Christenthum ? Die Phi-losophen sollen aufdiese Frage Antwort geben.

Laßt uns den starken Gedanken Rousseauens nachgeheu.Der Regent thut sich sechsten Unrecht, wenn er den An-hängern verschiedener Religionen übel begegnet. Aber rhuter sich nicht noch weit gröber Unrecht, wenn er sie einführenläßt? Man nrtheile davon aus den Landplagen, womitTeutschland, Frankreich, und andere Staaten Europensverheeret worden sind.

Man soll weder eine Verschiedenheit im Gottesdien-ste einführen lassen, noch jenen verbiethen/ welcher ein-mal angenommen ist. So hatte man also weder das Chri-stenthum im Reiche einführen lassen, noch den Götzendienstverbrechen sollen.

Lin Sohn hat niemals Unrecht, wenn er bey der Re-ligion seines Vaters bleibt. Also hatten die Juden unddie Heyden nicht Unrecht, da sie den Unterweisungen undEinladungen Jesu Christi und der Apostel widerstrebten,welche sie ermahnten, die Religion ihrer Väter zu ver-lassen.

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