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Wissen, Glaube und Ahndung
Entstehung
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288
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288 Ahndung.

Eine solche freye Willkühr ist in ihr exhöchsten Entschliessung eigentlich gar keinVermögen der Wahl, sondern in dieser istalles wählen aufgehoben, sie gibt sich viel-mehr darin selbst ein unabänderliches, und.für alle Natur, wenn sie mit ihr in Konfliktkommt, unüberwindliches Gesetz, dem inkeinem Entschluss irgend eine Maxime über-geordnet werden kann, sondern jede notli-wcndlg untergeordnet werden muss. Einefreye Willkühr ist diejenige, welche vonsinnlichen Antrieben gar nicht bestimmt wer-den kann. Sinnlich nennen wir nemlich jedefremde Einwirkung auf die Vernunft, dersinnliche Antrieb ist also eben ein solcher,der nicht aus der reinen Selbstgesetzgebungder Vernunft entspringt. Wenn also einefreye Willkühr ihren obersten Entschlusseinmal bestimmt hat, so "ilt in Rücksichtdessen gar keine Wahl mehr, und keine sinntliehe Triebfeder kann bestimmend auf sie ein-wirken. Ein solcher freyer Wille ist dannwieder entweder ein heiliger, welcher vonsinnlichen Rcitzen nicht einmal afficirt wird,oder ein menschlicher, der sich zwar vonihnen afficiren lasst,, aber doch nie von ihnenbestimmt werden kann, der zwar in der Na-tur als ein Vermögen der Wahl vorkommt,

aber