Oer t'actische Stand hinsichtlich der Streitfragen.
i. Die allgemeine Bestimmung der lat.
Schulen.
Verlangt das Gesetz ausdrücklich , daß ein Haupt-sächliches Ziel des Lehrers die sittliche Entwicklungund Bildung der Schüler, d. h. dieErziehung sey*),und daß diesem Zwecke auch die Unterrichtsfächer, welchezunächst die intellektuelle Bildung angehen, dienensollen, so wird im Gegensätze gegen dieß Gesetz nochimmer die Behauptung ausgesprochen, daß die Er-ziehung nicht absichtliches, deutlich bewußtes Ziel deslateinischen LehrerS zu seyn brauche, daß er vielmehrdieselbe nur beiläufig mitzuberücksichtigcn habe,soferne sie sich beim Unterrichte von selbst ergebe.Diese Ansicht hat nicht allzuvicle Anhänger, aber siehat Anhänger, und wurde von Hirzel aufs Bestimm-teste vertreten, wie auch nachher von Mehreren nochweiter vcrtheidigt (°l. Hirzcl p. 3 ff. dagegen L. n,i>. 54). Dabei muß jedoch gesagt werden, daßMancher in der Theorie einen Satz aufstcllt, dessenPraxis er vielleicht in dcr Thal verschmäht. Ans
') An in. In dcr Gesetzsammlung von Hezel IX. §. .»iist dieß so ausgedrückt: „Die Bildung des' innern mo-ralischcn Charakters bcr Schüler muß ein hauptsäch-licher Gegenstand der Bemühungen de» Lehrer» sei)».cD d. a. G. V. §. 7D