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1 (1852) Der Vendidad
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V e n d i d a d.

69. Für sein Weitergehen zum Paradiese.

70. Der heilige Craösha fragte die Drukhs:

71. mit weggelegler Keule 1 ).

72. Drukhs, die du nicht issest und nicht arbeitest 2 ).

73. Bist du es allein in der ganzen mit Körper begabten Welt,die ohne Beischlaf schwanger wird 3 )?

74. Ihm entgegnete diese Drukhs: Qraösha, heiliger, wohl-gewachsener.

75. Wicht werde ich in der ganzen mit Körper begabten Weltohne Beischlaf schwanger.

76. Es giebt vier Männer meinesgleichen.

77. Diese bedecken mich so wie andere Männer beim Beischlafdie Weiber bedecken.

78. Der heilige Qraösha fragte die Drukhs mit weggelegterKeule: Drukhs, die du nicht issest und nicht arbeitest! Wer ist dererste dieser Männer?

79. Darauf entgegnete ihm diese Daövi Drukhs: (Jlraösha, hei-liger, wohlgewachsener.

80. Dies ist der erste dieser Männer.

81. Wenn ein Mann die werthloseren Kleidungsstücke, wenner darum gebeten wird, in Reinheit und Güte einem reinen Mannenicht giebt 4 ).

82. Dieser bedeckt mich so wie andere Männer beim Beischlafedie Weiber bedecken.

83. Der heilige Qraösha fragte die Drukhs mit weggelegter Keule :Drukhs, die du nicht issest und nicht arbeitest! Was ist die Sühne?

1) Glosse:Daher ist klar, ; dass ein Bekenntniss aus Furcht kein Be-kenntnis ist.

2) Obwol die Parsen annehmen, dass anfangs die Menschen nicht gegessenhaben und ebenso, dass am Ende aller Dinge dieselben wieder zu diesem Zu-stande zuriickkehren werden, cf. Bundehesch cap. XXXI. init. (Cod. Havn.fol. 123. vso. I. 12) und oben p. 34, so wird doch bei dem gegenwärtigen Welt-zustande das Essen als etwas Gutes gedacht, wie oben aus Farg. III. 112 II'.hervorgebt. Es ist daher auch ganz folgerichtig, wenn die bösen Geister alsnicht essend vorgestellt werden. Cf. aus Sad-der Port. XXV.: Cavendum tibiesl a jejunio nam a mane ad vesperam nihil oomedere non est bonum in reli-gione nostra.

3) Dies ist der Sinn der Stelle nach der II. U. Roth zieht anaiwiyäftiyas + aiwi. Hunalii cf. skr. su, gebären.

4) yäog b uyauanm, von yas, cf. oben zu §. 45.

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