Zwölfter Fargard.
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3. Wie viele für die Frommen, wie viele für die Sündigen 1 )?
4. Darauf entgegnete Ahura-mazda: Dreissig für die Reinen,sechzig für die Sünder.
5. Schöpfer! Wie soll ich die Wohnungen reinigen, wie wer-den sie rein sein?
6. Darauf entgegnete Ahura-mazda: Drei Mal wasche man denKörper, drei Mal wasche man die Kleider, drei Mal recitire man dieGäthäs.
7. Man preise das Feuer, man binde das Beretjma, mau bringeZaöthra zu dem guten Wasser.
8. Dann werden die Wohnungen rein sein, nach Wunsch zubegehen fürs Wasser, nach Wunsch zu begehen für die Bäume,nach Wunsch zu begehen für die Amesha-fpenta, o heiliger Zara-thustra.
9. Wenn dann ein Sohn stirbt oder eine Tochter.
10. Wie viel soll man für sie beten, der Vater für den Sohn,die Mutier für die Tochter.
11. Wie viel für die Reinen, wie viel für die Sündigen?
12. Darauf entgegnete Ahura-mazda: Dreissig für die Reinen,sechzig für die Sünder.
13. Schöpfer! Wie soll ich die Wohnungen reinigen, wie wer-den sie rein sein?
14. Darauf entgegnete Ahura-mazda: Drei Mal wasche man denKörper, drei Mal die Kleider, drei Mal recitire man die Gäthäs.
15. Mau preise das Feuer, man binde das Beretjma, man bringeZaöthra zum guten Wasser.
16. Dann werden die Wohnungen rein sein, nach Wunsch zu
1) Ueber den Sinn der schwierigen Worte dahmananm und tanu. pere-thananm hat schon Burnouf (Yafna p.-486 ff.) so gründliche Nachweisungengegeben, dass wir weiter Nichts hinzuzusetzen brauchen, um die obige Ueber-setzuug zu rechtfertigen. Das Wort dabnia ist übrigens früher schon vorge-kommen, cf. die Note zuFarg. VII. 177. Die Vorstellung, welche dieParsen mitdem Ausdrucke tanüm. pairyeiti und tanu. peretha verbinden, ist auch nichtganz klar (cf. oben zu Farg. IV. 57), gewiss aber ist es, dass damit die Süudergemeint sind, — Burnouf hat auch a. a. 0. schon gezeigt, dass das Verbumupaman in §. % vom Recitiren der Gebete .gebraucht werde. In der späterenZeit besteht ein eigenes Gebet (Patet), welches mau für die abgeschiedenenSeelen recitiren muss. Dasselbe stimmt mit dem sogenannten Patet des Äderbätwörtlich übereiD, nur dass der Name des Verstorbenen an dem gehörigen Ortegenannt werden muss. Cf. Anquetil ZAv. II. p. 35.