90
V e n (1 i d a (1.
Zendvolks, p. 431 ff.). Bei den Persern ist Rechtswissenschaft gewisseben so genau mit der Theologie verbunden gewesen wie bei anderenorientalischen Völkern, es kann also keineswegs uns Wunder neh-men, wenn wir in einem Buche, das sich vornehmlich mit religiösenGegenständen beschäftigt, einen Abschnitt finden, der über dieRechtspflege handelt. Da wir ferner von der altpersischen Literaturnur Fragmente besitzen, so ist es auch nicht auffallend, dass wirnicht mehr davon besitzen, obgleich die Perser im Alterthume wegenihrer vorzüglichen Beschäftigung mit juristischen Studien bekanntwaren. Trotzdem habe ich die vollkommne Ueberzeugung, dass dasvorliegende Capitel nicht ein Bruchstück der bürgerlichen Gesetzge-bung der Perser, sondern rein religiöser Natur ist, wie die übrigenCapitel. Es handelt sich nämlich, meiner Ansicht nach, hier durch-aus nicht um einen Begriff der Busse, wie er etwa in unseren Ge-setzbüchern vorliegt, sondern rein nur um die Reinigung der Seele,welche durch die unmoralische Handlung Schaden leidet. Die Stei-gerung des Begriffes der chitha ist äperelis und yaöjdathrem (cf.Farg. III. 132—34). Darum heisst es auch in Farg. XIV. urunAchithim. ni§rinuyät d. i. ,,er überliefere als Strafe für seine Seele“.Die bürgerliche Strafe für irgend einen verursachten Schaden, wargewiss bei den Persern auch vorhanden, allein sie bildete keinenGegenstand für den Vendidad.
Die Strafe, welche der Vendidad für verursachten Schaden vor-schreibt, besteht in einer bestimmten Anzahl von Schlägen, theilsmit dem Pferdestachel, theils mit einem Instrumente, das (Iraöshö-charana genannt wird. Ich habe bereits oben zu Farg. III. 125 meineUeberzeugung ausgesprochen, dass (jraöshö - charana keine Geld-münze sei, wiewol es sehr natürlich ist, dass in späterer Zeitdie ursprüngliche Leibesslrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wurde.In Farg. XIV wird (jraösho- charana bei den priesterlichen Werk-zeugen genannt. Es wäre auch in der That sonderbar, wenn blosdiese Strafen mit Geld bestimmt worden wären, während an anderenStellen, wo eine Erwähnung des Geldes ganz am Platze gewesenwäre, dasselbe nirgends vorkommt. So z. B. in Farg. VII, wo derPreis bestimmt wird, der für geleistete ärztliche Hülfe zu entrichtenist, aber blos in Vieh, Farg. IX, wo der Lohn des Reinigers be-stimmt wird, gleichfalls in Vieh mit dem Beisatze, wenn man diesnicht habe, sollte man ihm von anderen Gütern (avaretananm) gebenbis er zufrieden sei. Hier, sollte man meinen, müsse vor Allem der