VIERTER FARGARD.
EINLEITUNG.
- Das vierte Capitel des Vendidad gehört zu den schwierigsten imganzen Buche, obwol der allgemeine Inhalt desselben klar genug ist.Nach einer nur kurzen, aber um so dunkleren Bemerkung am An-fänge des Buches (§. 1—3), beginnt ein langer Abschnitt über ver-schiedene Vergehen und deren Sühne. Zuerst folgt eine Aufzählungaller derjenigen Sünden welche, nach der Tradition wenigstens, denNamen Mithra-drujas, oderinder spätem Sprache mihirän-drujasführen, und die als schwere Vergehen zwar öfter erwähnt, nirgendsaber speciell erklärt sind (3—23). Diese Sünden, wenn siebegangenwerden, treffen in ihren Folgen nicht blos die Thäter, sondern auchihre Anverwandten, der Vendidad belehrt uns wie weit dies der Fallsei (§. 23—35). Es folgt nun die Bestimmung der Strafe für den,welcher solche Sünden begeht, diese ist im Vergleich mit den übrigenStrafbestimmungen im Vendidad eine sehr hohe, sie erstreckt sichvon 300 bis zu 1000 Schlägen, während sonst 200 Schläge eine sehrhohe Strafe ist (eine Ausnahme aber cf. Farg. III. §. 123 ff.), überdie nur sehr selten hinausgegangen wird (§. 35—53). Dann folgenStrafen für verschiedene Körperverletzungen geringerer Art, die imVerhältnisse steigen, je öfter sie begangen werden (§. 53 — 115).Was noch folgt (§. 115—fin.), sind sehr dunkle Sätze, zum Theilsicher eingeschoben, fast alle aber schwer verständlich und zwarmehr noch der Sache als den Worten nach.
Man hat diesen Abschnitt, wegen seiner genauen Aehulichkeitmit dem was wir Criminalrecht nennen, für einen Theil der bürger-lichen Gesetzgebung erklären wollen (Rhode, die heilige Sage des