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Einführung in die psychiatrische Klinik : zweiunddreißig Vorlesungen
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XV. Vorlesung.

verzog er in eine andere Stadt, konnte dort aber nicht recht vor-wärts kommen und geriet in Schulden. Vor 4 Jahren mußte er auseinem Hause ausziehen, das durch Kauf in andere Hände überge-gangen war. Der neue Besitzer wollte zur Wahrung seiner Miet-forderung einen Teil der Möbel durch den Gerichtsvollzieher wiederzurückbringen lassen, stieß dabei aber auf heftigen Widerstand.Der Kranke sperrte den Gerichtsvollzieher wie seine Begleiter ein-fach ein, um sich inzwischen bei Gericht beschweren zu können;er wurde wegen Freiheitsberaubung angeklagt und auch bestraft.

Über diese Angelegenheit erschien in einem Blatte eine kurze,humoristisch gehaltene Mitteilung, in der jener Vorgang unrichtiger-weise alsPfändung bezeichnet und hinzugefügt war, der Ange-klagte habe gegen den Gerichtsvollzieher, der bei ihm häufiger Gastgewesen sei, einen tiefen Haß gehabt. Unser Kranker war überdiese Darstellung tief erbittert und sandte eine ßerichtigung ein, dienur zum Teil abgedruckt wurde und ihn daher nicht befriedigte. Erschrieb dem Schriftleiter einen gereizten Brief, den jener damit be-antwortete, daß er auch über den weiteren Verlauf der strafrecht-lichen Verhandlung, die bis ans Reichsgericht ging, ausführlichberichtete. Daß dabei der TitelSchneidermeister gesperrt ge-druckt wurde, versetzte den Kranken in höchste Erregung und be-wog ihn, zunächst eine Privatbeleidigungsklage, dann eine Entschädi-gungsklage wegen Kreditschädigung und endlich eine Strafanzeigewegen groben Unfugs gegen den Schriftleiter zu richten.

Alle diese Klagen wurden von den Gerichten wegen unge-nügender Begründung zurückgewiesen. Der Kranke beruhigtesich bei diesem Bescheide nicht, sondern setzte allmählich alle nurerdenklichen Hülfsmittel in Bewegung, um seinen Zweck zu er-reichen, zunächst den gewöhnlichen Instanzenzug bis ans Ober-landesgericht und Reichsgericht. Dann kamen die Beschwerde,die Revision, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand, ferner Eingaben an dasJustizministerium, an das Staatsministerium, an den Großherzog,den Kaiser, nebenher auch an den Verwaltungsgerichtshof und denLandeskommissär. Geplant wurden außerdem Eingaben an denLandtag, den Bundesrat, eine Interpellation des Reichskanzlers imReichstage, weil er für die Ausführung der Gesetze im Reiche ver-antwortlich sei. Endlich versuchte es der Kranke mit der Ableh-