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4 (1864)
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kehr einen andern Monat auf derselben Gruppe verharren, bevorsie von dem mitgebrachten Vorrath genießen. Dieser Vorrath be-steht in Fleisch von Vögeln und Schildkröten, welches erst gebackenund sodann an der Sonne getrocknet worden. Der Gebrauch desSalzes ist auf Radack unbekannt.

Die Ehen, die Bestattung der Todten, die Gelage, die beiverschiedenen Gelegenheiten angestellt werden, scheinen außer Be-ziehung mit der Religion zu sein, lieber den Begriff der Fort-dauer nach dem Tode ist es uns nicht geglückt uns mit Kadu zuverständigen.

Obgleich den Häuptlingen keine besondere Ehrfurchtsbezeigunggezollt wird, so üben sie doch über alles Eigcnthum ein willkürlichesRecht. Wir sahen selbst von uns beschenkte Häuptlinge gegen Mäch-tigere unsere Gaben verheimlichen. Sie scheinen in mehreren Gra-den einander untergeordnet zu sein, ohne daß wir recht diese Ver-hältnisse durchschauen gekonnt. Rar ick war der mächtigste aufOtdia, sein Vater Saur-aur, vielleicht der wirkliche Häuptlingder Gruppe, lebte auf Aur. Rar ick und sein Sohn, ein Knabevon ungefähr zehn Jahren, trugen allein etliche Streifen von Pan-danusblättcrn, worin Knoten geknüpft waren, um den Hals, undes schien ein Vorrecht zu sein. Wir haben ähnliche Streifen inHäusern von Häuptlingen hängen sehen, die, wie gedörrte Fischköpfe,unreife Cocos und Steine, das Ansehn geweihter Gegenständehatten. Die Erbfolge ist nicht unmittelbar von dem Vater auf denSohn, sondern von dem ältern Bruder auf den jüngern, bis nachAbleben Aller der erstgeborene Sohn des Ersten wieder an dieReihe tritt. Frauen sind ausgeschloffen. Wo ein Chef aufeine Insel anfährt, wird von seinem Boote aus ein Zeichen gegeben,und seinen Bedürfnissen wird sofort mit dem besten Vorhandenenzuvorgekommen. Dieses Zeichen giebt, wer am Vorderschiffe sichbefindet, indem er den rechten Arm schwenkt und ruft. Dieseswurde, wo Offiziere der Expedition auf Booten der Eingeborenenfuhren, auch beobachtet. Die Häuptlinge zeichnen sich durch freiereBewegungen in ihrem Gange ans, die der gemeine Mann nichtnachahmen darf.

IV.

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