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" Auch der territoriale Bereich der Genfer Konvention von1864 würde dadurch eine bedeutsame Verschiebung erfahren. Würde siefür den Fall eines Kampfes etwa zwischen einer russischen und einer türki-schen Donauflottille Geltung behalten oder nicht? Im letzteren Fallekönnte aber von einem Seekrieg doch wohl nicht die Rede sein. Es istauffallend, daß keine der zahlreichen Interpretationen der Genfer Kon-vention solcher Möglichkeit gedacht hat. Das Vertragsinstrument ist be-kanntlich betitelt: „Oonvsntion äs Osnevs xour Ismeliorstion äu sortäss militsirss blsssss cisns Iss srmsss en LS.mxg.Ans.
" Ebenso v. Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte an der Donau,S. 79: „Die Eigenschaft eines territorialen eigenen Gewässers wird inkeiner Weise dadurch aufgehoben, daß in Hinsicht der Schiffahrt ein Stromgleichzeitig als internationale Verkehrsstraße gelten soll."
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