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Hinsicht auf den Rechtsstandpunkt aber liegt es auf der Hand, daß irgendwelche technische Eigenschaft vollkommen irrelevant zur Entscheidung derFrage darüber ist, ob ein Schiff rechtlich zur Kriegsmarine gehören solloder nicht. Nicht das Schiff als solches qualifizirt sich zum Kriegsschiff,sondern die ihm von der Militärgewalt übertragene und durch die Artseiner Bemannung erstrebte Funktion. Ob freilich ein zukünftiger euro-päischer Krieg, dem übrigens Viele eine ganz besondere Ausdehnung undErbitterung Voraussagen zu müssen glauben, von dieser Möglichkeit Ge-brauch machen wird, ist eine andere Frage. (Ueber Seebeuterei auf demBodensee zur Zeit des dreißigjährigen Krieges vergl. meine Schrift: DieVölker- und staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees, historisch undjuristisch untersucht. S. 68 f.)
^ Auf Grund dieser Neutralisirung dürfen an keinem den Lauf undden Zutritt zum Kanal beherrschenden Punkte Befestigungen angelegt undTruppen aufgestellt werden (Art. 4). Ferner soll kein kriegerischer Akt inden Znfahrtshäfen und an den Ufern des Kanals innerhalb einer bestimmten,von einer internationalen Kommission festzustellenden Zone stattfindendürfen (Art. 5). Näheres hierüber siehe meine Schrift: Zur Theorie re.S. 180-191.
0 Vergl. die von Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte an derDonau, S. 79, formulirte und von ihm in Berufung auf Art. 116 derWiener Kongreßakte bejahte Frage: „Kommt die Ausführung des Schiffahrts-reglements und die Ausübung der Flußpolizei auf internationalen, mehrereStaaten durchströmenden Flüssen jedem Uferstaate kraft seiner Hoheits-rechte und seiner Verwaltungs- und Exekutivgewalt in seinen eigenenGewässern zu?"
' Aus anderem Anlaß mit besonderem Nachdruck auch von Dahn,Eine Lanze für Rumänien, S. 43, hervorgehoben.
^ Ebensowohl als dasselbe in Friedenszeiten der Strompolizei untersteht. Vergl. Art. 6 der Donauschiffahrtsakte vom 7. Nov. 1857: „1,88oonänotmirs cko oss kiätiwonts (gui visnnont cko ka pkoino inor) soronttonns ä'oxkiibsr lours papiors cko borck ä In ckomanäo ckos autoritsstkiivialss okiargöss cko In survoillanos cko la Navigation ckannbionno.
b v. Martitz, Das internationale System zur Unterdrückung desSklavenhandels, im Archiv für öffentl. Recht I, 81 ff. Vergl. auch meineoben citirte Schrift: Zur Theorie re. S. 207 ff.
^ Vergl. dazu Art. 6 der Donauschiffahrtsakte vom 7. November 1857:„Uoiir kos bütimonts gui vionnout cko ka ploiiio msr c>u / rotournont,kos papiors cko borck ckont ils ckoivont otro munis pour 1a Navigationmaritimo, konr sorviront aussi ck'aotos cko lögitiiiiation ponckant koursvozmgos sur Io Danubo."
Sammlung. N. F. VI. 141. 3 <767)