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Cardinal Albrecht von Brandenburg und das Neue Stift zu Halle : 1520 - 1541 ; eine kirchen- und kunstgeschichtliche Studie
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Beilage 5.

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Wir Michael Vehe von gots gnaclen probst, archidiaconund der heiligen sclirifft doctor .... und gantz capittell derstiefftkirchenn ... zu Halle .... thun kundt, dass Albreehtuns bewilligt hat, das wir nnnd nnnsere nachkonimen nnhnhinforder das gelt, so von prelaten und canonicis gedachterstiefftkirchenn kunfftiger zceit zu Statuten gegebenn und ge-fallenn wird et, zu uns nehmen und drey gleiche teyll doraussmachen, und vor das erst zwey teyll der fabrickenn unnsererstifftkirchen geben und zustellen, darnach das letzte teyllunther unns zu gleicher divisionn (welclis wir doch zuvornnnach Satzung und meldung unnser Statuten, die wir geschwornn,zu thun nicht macht gehabtt) behaltenn nnnd tejdenn. Zumandern das gelt, das die jurisdiction seiner churfurstlichengnadenn ertzbischofflichen hofes alliie zu Halle, so nuhnn auchzum Stieffte gelegtt, vorordent, geeygeut und vorwydembtt,hinfurder tragen und davonn eingebracbtt und gefallen wirdett,aus gnaden uns auch gegebenn nnnd zugelegt (doch das zu-vornn die expenss, als des officials besoldunge, tisch oddertischgeltt, auch anders, so uff' der jurisdiction stellet!, und vor-schriebenn und so jerlich daruff' zu wenden ist, davon apge-zcogen), also und der gestalt, das wir und unsere nachkonimensolche ubirmasse des geldes in drey gleiche teyll teylen: einenteyll dem probste, so zu yderzeit sein wirdet, als archidiaconogeben und zuzcelen, den andern teyll zur fabricken unsererStiefftkirchenn wendenn, und den dritten teyll zu gemeynerenthaltunge des tischs gebrauchen sollen. So sollen und wollenwir auch von nuhn an eynen kästen mit zweyen schlossen inunnser sacristey oder dem gewelbe dabey setzen, dorin dasopffergelt, so uff die altaria, desgleichenn in die kästen undstocke unnserer Stifftkirchenn gefallen und sunstendt in anderezufellige wege zu dem gebawe gedachter Stifftkirchenn be-scliiedenn oder gegeben wirdet, trewlich legenn. Dan wir dasopfer, so zu yderer zceit gefallen wirdet, allezceit neben demcustode, eynen canonicum aus unnserem mitteil wollen zcelen,ansclireybenn und neben andern rechenschafften vleissigk be-rechnen lassenn und zu nichts anders dan zur Stiefftkirchen-fabrickenn gebrauchemi. Auch sollen und wollenn wir an obber-urtem orthe nach zweite andere kästen setzenn, in den eynendas geltt, so zu den presentzien des chores und sunst gestifftet,