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Cardinal Albrecht von Brandenburg und das Neue Stift zu Halle : 1520 - 1541 ; eine kirchen- und kunstgeschichtliche Studie
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Dass aber damals nicht die ganze Stiftskirche ausgeräumtwurde, gellt aus dem schon erwähnten Umtausch von kost-baren Altargemälden gegen ältere, die bisher an den Pfeilernund Wänden der Kirche gehangen hatten, hervor, auch findetsich in demVerzeichnis einige Male neben aufgeführten Gegen-ständen verschiedner Art die Bemerkung:hat itz Ruh: mansoll also vorläufig den betreffenden Gegenstand noch an seinemPlatze lassen.

Erst nach der definitiven Auflösung des Stifts wird dievöllige Ausleerung der Stiftskirche stattgefunden haben, dennfür die Dominikaner, die nun die Kirche erhielten, hätteAlbreclit keine Ursache gehabt die leer gewordenen Altäremit andern Tafeln zu versehen.

Dies, sowie die Anordnungen über Albrechts Grab, die denBestimmungen des Testaments bald gefolgt sein werden, sindder Grund, weshalb wir auch diesen ersten Teil (a.) desVer-zeichnisses mit denen über Ornate und Kleinodien (b. und c.)in das Jahr 1540 verlegen möchten. Obwohl dem äussernAnschein nach mit den übrigen zusammengehörig, kann jedochdas Verzeichnis dessen, was den Domkirchen Magdeburg undHalberstadt zugestellt werden soll J ), schon seinem Inhalt nacherst in die Zeit nach der Auflösung des Stifts fallen 2 ), ist aberauch dadurch in seiner Abfassungszeit näher bestimmt, dasssich sein Inhalt fast wörtlich, nur etwas abgekürzt, auch in

solilos, den newen stifft und das newe gellende liadt aussgereumet, ist un-seg-licli zw sagen. In summa ehr nichts darynuen hleyben lassen, sundernalles mit hegen Meilitz genhommen und an underlass solcbs liynnauss fhurenlassenii, nicht alleyne das sylhernne und güldene geschmeyde, sundern auchdie gemhalten byldern au den wenden mit negeln und alles aussgerissen,das nicht eyner einen liudt an die wandt liette hengen können, etzlicheniessinge hilder [die Vischersehen Tafeln] auss den mawren geryssenund vorgessliclien den rlieym überschritten, das man den rincken an derthor lassen soll, der hadt hinwegk gemust, und die messings ryncken ander thor über seynern grabe nicht hadt hleyben lassen. Wo werden liliundie sygell und bryffe hleyben, dy ehr der stadt Halle gegeben hadt, dasditz alles hey der stadt hleyben solle?

1) Beilage 40 d.

2) Cf. die sogleich anzuführenden Bestimmungen über Orgel und Glocken,über den Erlös aus dem Baumaterial des Turmes und besonders über denKirchhof. Die äussere Gleichartigkeit aller 4 Verzeichnisse ist vielleichtso zu erklären, dass sie gleichzeitig abgeschrieben und vom Schreiber mitgleichartigen kurzen Überschriften versehen sind.