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Cardinal Albrecht von Brandenburg und das Neue Stift zu Halle : 1520 - 1541 ; eine kirchen- und kunstgeschichtliche Studie
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schrieben d. li. Bürgschaft geleistet hat: ob dieselbennach Albrechts Tode solche Schuld von dem Ihren zu bezahlenverpflichtet sein sollen, weil der Cardinal keinen Erbennochsunst nichts liinder ime lest. Der Frager kommt schliesslichzu dem Ergebnis: damit weder Bürge noch Gläubiger betrogenwerde, solle jeder, der sich für Albrecht verschrieben, nochbei dessen Lebzeiten die Bezahlung der Summe, für die ersich verbürgt,von dem köstlichen grosskostenden heyligthumbezcw Halle zu erlangen suchen, oder man solle den Bätenund Dienern, die dem Erzbischof zu solchem Verderben geraten,die vielen Geschenke, die sie von ihrem Herrn erhalten haben,nehmen und davon die Schulden bezahlen 1 2 ).

Während der zweite Vorschlag wohl lediglich als einboshafter Ausfall gegen des Cardinais Beamte gelten kann,war die ersterwähnte Möglichkeit der Deckung der Schuldenschon lange vor der Aufstellung dieses Batschlags von Albrechtselbst und seinen Bäten in die Wirklichkeit umgesetzt worden.

Bereits im Jahre 1528 hören wir von versetzten Kleinodien.Die erzbischöflichen Bäte hatten in Überschreitung des Be-fehls ihres Herrn dem Bischof von Merseburg für 1000 fl. Bar-geldKleinod als Pfand eingesetzt, dessen Einlösung bei Ge-fahr der Weiterverpfändung bis Ostern 1529 stattzufindenhatte. Albrecht verlangt ein Verzeichnis der verpfändetenGegenstände wie die Abschrift des Vertrags, um sichmit derEinlösung darnach zu richten. Auch soll, falls etwa Kleinodzu Leipzig verpfändet ist, dieses zurückgekauft werden, währendfür die Zukunft den Bäten verboten wird, die Kleinodien an-zugreifen-). Hier fand die Verpfändung nur statt, um augen-blicklicher Geldverlegenheit abzuhelfen, und wider AlbrechtsBefehl. Dagegen überlässt der Cardinal selbst schon 1531mit veraintem wolbedachtem synn und muete, gueter vor-

1) Weimar, S.-Eruest. Archiv, Reg'. B, fol. 125 Kr. 39. Da sich ander Stelle, wo von dem Heiligtum die Rede ist, von gleicher Hand, also nurwenig später nachgetragen, die Randbemerkung findet:die fogel seinaussgefiogen, muss das Aktenstück ungefähr in die Zeit fallen, in denender Heiligtunisschatz von Halle nach Mainz überfuhrt wurde; hierübers. unten.

2) Albrechtan den Cantzier (Christoph Tiirck), dat. Aschaffenburgksonnabents nach coneepcionis Marie (12. Bec.) anno etc. XXVI11. Mg(lb. A.,Erzst. II 66, fol. 25.