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Cardinal Albrecht von Brandenburg und das Neue Stift zu Halle : 1520 - 1541 ; eine kirchen- und kunstgeschichtliche Studie
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Genuss des Abendmahls in beider Gestalt definitiv zur neuenLehre bekannt hatte, da verlangten auch Albrechts Unter-thanen immer stürmischer, zum Luthertum übertreten zudürfen. Es galt, die Macht der alten Kirche noch vollends zubrechen, und gegen diese wurde denn auch bald ein bedeutenderVorstoss gemacht auf dem Landtage zu Kalbe vom 25. Januar1541), auf dem der Cardinal die Bezahlung seiner Schuldenin der Höhe von 400 000 Tlialern von den Ständen forderte.Thatsächlich willigten diese darein, doch in der Weise, dasssie selbst die Schulden übernahmen, um so nach eignem Gut-dünken deren Tilgung vornehmen und geordnete Zustände derFiuanzverwaltung herbeiführen zu können.

Bevor wir jedoch von der Gegenleistung Albrechts fürdieses Entgegenkommen der Stände zu handeln haben, müssenwir uns noch in Kürze vergegenwärtigen, wie Albrecht zudieser Höhe der Schulden, die hier zu Kalbe den Gegenstandder Verhandlungen bildeten, gekommen war, wie es mit seinenFinanzen bestellt war.

Bereits Erzbischof Ernst hatte nicht unbeträchtlicheSchulden hinterlassen, deren Tilgung Albrecht gelegentlich derÜbernahme der von Ernst herriilirenden Kleinodien ausdrück-lich auf sich nahm 1 2 ). In Mainz war die Finanzlage nichtbesser, zumal in den letzten Jahren der erzbischöfliche Stuhlungewöhnlich oft Spalatin (S. 202) zählt während der Re-gierungszeit Friedrichs des Weisen allein 7 Mainzer Erz-bischöfe! hatte besetzt werden und die dabei an die Kuriezu zahlenden Palliengelder vom Kapitel hatten aufgebrachtwerden müssen. Albrecht musste daher bei Übernahme diesesBistums versprechen, die Kosten für das Pallium aus eignenMitteln zu bestreiten. Er sah sich daher genötigt, bei denFuggern in Augsburg die Summe von 21 000 Dukaten aufzu-

1) Dies Datum führt Albrecht selbst an in dem Vertrage mit Sauer,s. unten Abschnitt 3':die Landschaft des Erzstifts Magdeburg, so aufjetzt gehaltenem Landtage Conversionis Pauli zu Calbe bei einander ge-wesen.

2) 6. Juli 1514, Beilage 23.