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'H zum Teil fliessen sie der „Fabrik“, über die wir weiterhin zu'Ja sprechen haben, zu oder werden für den „gemeinen Tisch“||§ verwandt oder zur Wahrung der Rechte des Stifts benutzt; in)|| späterer Zeit (1586) wird bestimmt, dass zwei Drittel dieser'0, Gelder der Fabrik zufallen, V, unter die Stiftsherrn verteiltV werden soll 1 ).
Ausserdem ist jeder, der im Besitze eines Canonikatesl ist, verpflichtet zur Stiftung einer jährlichen Präsenz oder• Verteilung (presencia sive distribucio) von mindestens 50 Silber-groschen. Wenn er dies nicht bei Leibzeiten thut, wird die) betreffende Summe von seinem nachgelassenen Vermögen ge-P nommen. Ist einer aber ein Verschwender (dissipator), so■ werden ihm von seinem Einkommen jährlich 3 fl. abgezogen;doch kann einem solchen, wenn er durch Krankheit oder auseiner anderen „redlichen-Ursache“ (rationabilis causa) ver-armt , durch Kapitelsbeschluss das zwangsweise einbehaltene'Geld zurückerstattet werden.
Nach dem Tode eines Canonikers verlangt das Kapitelmindestens eine Kontrole über dessen nachgelassenes Ver-mögen. Wenn der Verstorbene ein Testament gemacht hat, sohaben nämlich dessen Testamentoren darüber vor Dekan undKapitel Rechenschaft abzulegen. Stirbt jedoch einer, ohne ein■Testament zu hinterlassen, so verwendet der Dekan in Ge-'hneinschaft mit dem Kapitel das Vermögen des Verstorbenenzum Heile seiner Seele nach Gutdünken. —
' Die vornehmste Aufgabe der Stiftsherrn bestand natur-gemäss in der Abhaltung der Gottesdienste. Schon in derStiftungsbulle Papst Leos (13. April 1519) wurde bestimmt,dass die Canoniker des Stifts täglich das Breviergebet sowiedie in Stiftern und Klöstern übliche tägliche Messe, die soge-nannte Conventualmesse 2 ) (höre canonice et divina offlcia) ab-halten sollten, und zwar abwechselnd: jedesmal sollte dieHälfte der Canoniker — da damals 14 Canoniker in Aussicht•. genommen waren, also 7 — diese gottesdienstlichen Handlungenverrichten, dazu sollten auf dem sogenannten „kleinen Chore“zwei Priester mit den Chorsängern das Officium der heiligen
. f1) Siehe Beilage 5.
2) Hinschius Kirchenrecht IV 3Ö9.