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und jeder der Camerarii 7'/ 2 fl. Doch erhalten nur diejenigenPräsenzgelder, welche auch wirklich an den Gottesdienstenteilnehmen, insbesondere an der Matutin, der Frühmesse, derVesper und dem Completorium der täglichen, durch das Bre-vier vorgeschriebenen Stundengottesdienste (Horen), doch mitder Modiflcation, dass nicht alle Stiftsangehörige allen Gottes-diensten beizuwohnen brauchen, sondern sie sich bei bestimmtenheiligen Verrichtungen abwechseln (s. u.). Auch gehen die inGeschäften des Erzbischofs oder des Kapitels Abwesenden,sowie die, welche krank darniederliegen oder die einen aus-wärtigen Arzt mit Erlaubnis des Kapitels aufsuchen, ihrerPräsenzgelder nicht verlustig. Wer jedoch, in Privatangelegen-heiten beschäftigt, nicht kommen kann, muss einen Vertreterstellen. Zu spät Kommen kostet Strafe. Die Hälfte derPräsenzgelder wird zu Johanni, die andre Hälfte zu Weih-nachten ausgezahlt. Neu gestiftete Präsenzgelder werden zugleichen Teilen an die Prälaten, Canoniker und Vicare verteilt.
Von diesen Geldern müssen die Stiftspersonen zur Er-haltung des „gemeinen Tisches“ beitragen, und zwar muss derPropst 50, der Dekan 40, der Cantor, Scholasticus und Pre-diger je 30, jeder Canonicus und jeder Vicar 20 fl. geben —sie werden also mit 2 / 7 bis zur Hälfte ihres Gehalts heran-gezogen —, während die übrigen (bis eventuell auf denOrganisten, s. o.) nicht zur Beisteuer verpflichtet sind. Nachdiesen Abzügen ist also das Einkommen des Propstes und dasdes Dekanes vollkommen gleich, während der Sangmeister sichbesser steht als die Vicare, die nicht mehr erhalten als derSubcustos.
Dazu kommen noch besondere Abgaben für neu ernannteMitglieder des Stifts. Ein Propst hat, bevor er in den Besitzseiner Würde gelangt, 90 fl., der Dekan 80 fl., ein Cantoroder Scholasticus 70, ein Canoniker 60 fl. sogenannte Statuten-gelder (pro statutis) zu zahlen, ein Vicar 3 fl. pro cappa: wohlfür das Recht der Benutzung einer Chorkappe, während dieStiftsherrn, nach der Sitte wenigstens des 13. und 14. Jahr-hunderts, sich auf eigne Kosten eine solche beschaffen mussten 1 ).Zum Teil werden diese Gelder unter die Canoniker verteilt,
1) Book, Gesell, der liturgischen Gewänder im MA. II 309.
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