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Jungfrau Maria täglich singen 1 ). Genauere Bestimmungendarüber finden wir in den Statuten. Auch hier war natürlichan der Verrichtung des Officiums des Breviers und der Mess-liturgie festgehalten. Das erstere ist nach einem von Albrechtbesonders für die Kirche aufgestellten Breviarimn abzuhalten.Nur Stiftspersonen dürfen in dieser Kirche die gottesdienst-lichen Handlungen verrichten. Sie haben im Chor der Kircheihre Plätze (stalla): die noch jetzt vorhandenen geschnitztenKirchenstühle an beiden Seiten des Chors. An der rechten,südlichen Seite sitzt, wie es bei derartigen Kirchen üblich ist,der Propst, auf der linken nördlichen der Dekan mit der Hälfteder Canoniker. Die Stiftsherrn dürfen sich aber nicht schläfrigin die Chorstühle lehnen, nicht schwatzen oder privatim beten,sondern sollen den Chor im Singen unterstützen. Währendgewisser gottesdienstlicher Handlungen ist es ihnen nicht er-laubt, den Chor oder auch nur ihren Platz zu verlassen, undauf alle Fälle ist es während des Gottesdienstes verboten, imKreuzgang oder auf dem Kirchhofe umherzuschweifen odersich mit Laien, besonders mit Frauen, zu unterhalten.
Doch wird die Teilnahme aller Stiftspersonen nur bei derhohen Messe und den Vespern gefordert, zu den Matutinennur an hohen Festen, den sogenannten Festen mit grossemund mit kleinem Geläut (festa maioris et minoris prepulsationis),während an den grossen und kleinen Apostelfesten nur derDekan mit so viel Canonikern und Vicaren als zum Altardienstnotwendig sind, und an den Festen der 9 Lektionen nur mitder erforderlichen Anzahl von Vicaren zugegen sein muss.Sonst brauchen Prälaten und Canoniker an den Matutinennicht teilzunehmen, die deshalb auch nur auf dem „kleinenChor“ abgehalten werden. Die Messen sollen an den Sonntagenalle Prälaten, Canoniker und Vicare celebrieren, an den übrigenTagen wechseln sie ab, sodass Montags und Mittwochs diezum Chor des Propstes Gehörigen, Dienstags und Donnerstagsdie vom Chor des Dekans, Freitags und Samstags aber dieHälfte von jedem der beiden Chöre die Feier zu übernehmenhat. Gewiss wurden diese täglichen Messen im grossen Clioigefeiert; ausdrücklich wird dies angegeben vom Abendofficium :
1) Lailewig- XI 431 cf. c. 424.