27
alle von den Sitzen zu erheben, wenn der Propst oder derDekan eintritt, allemal nur die Personen, die zum Chor des Be-treffenden gehören, die also auf der Propstseite oder derDekansseite sitzen, einem Canoniker haben die „Personenseiner Seite“ die „Reverenz“ durch Abnelimen des Biretts zuerweisen.
Die Stiftspersonen sollen geziemende Tonsuren haben undsich in ihrer Kleidung einfach und ohne Prunk tragen. Goldneund silberne Ketten, sowie Kleider, die Priestern nicht zu-kommen, sind ihnen verboten. Andrerseits sollen die Klerikeraber auch nicht glänzig gewordene oder gar durchscheinendeGewänder anhaben noch mit nackten Knieen oder entblösstemHals und Schultern einherschreiten. Wenn sie an die Öffent-lichkeit treten, soll sie stets ein Knabe oder Diener geleiten: oder ihnen folgen. Jagdhunde und Jagdvögel zu halten istihnen verboten. Innerhalb der Klostermauern, in die Kircheoder den Kreuzgang dürfen sie hei Kerkerstrafe kein Weih' mitbringen oder einem solchen beiwohnen. Niemand darf ohneIErlaubnis des Dekans die Stadt oder den Bezirk des Kapitels[verlassen, hei Strafe der Suspension auf Zeit und hei Verlust des[Rechtes des Widerspruchs gegen inzwischen gefasste Beschlüssedes Kapitels.
Das Stift hesass- nicht, wie dies sonst üblich war, eineAnzahl fundierter Stellen, Pfründen 1 ), durch deren Übertragungauf die einzelnen Mitglieder der Unterhalt derselben bestrittenwurde ,• sondern das Einkommen der Stiftspersonen bestandlediglich in Präsenzgeldern (praesenciae), in Retri-butionen für die Präsenz, für die aktive Teilnahme am Gottes-dienste. Die Höhe dieser Gefälle beläuft sich für den Propstauf 150, für den Dekan auf 140 fl., Cantor, Scholasticus undPrädicator erhalten 70 fl., jeder Canonicus 50 und jeder Vicar40 fl. Der Organist bekommt entweder 30 fl. nebst Be-köstigung oder ohne diese 40 fl. Der Gehalt des Sangmeistersbeträgt 25 fl., jeder der Cliorales erhält 12 fl., der Subcustos 20,die 4 Diener je 8 und die Knaben je 3 fl., der Bälgetreter 6
1) Das Wort praebenda kommt zwar vor: der Canoniker schwört beiAntritt seines Amtes u. a.: quod prebendam meam, quam in ea [i. e. ec-clesia] habeo, inesse conservabo (Dreyhaupt S. 901); doch bedeutet pr. hieroffenbar nur die „Stelle“ des Canonikers, ohne Rücksicht auf eine bestimmteArt der Dotierung.