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jemand anderem sein Amt übertragen will, ist ausser der Zu-stimmung des Erzbischofs die des Rates erforderlich>).
Niemand wird in das Stift aufgenommen, der nicht einenEid leistet, wie er für jede Kategorie der Stiftspersonen be-sonders vorgeschrieben ist. Er verpflichtet sich durch den-selben hauptsächlich darauf, die Statuten zu halten. Zu denÄmtern der Prälaten, der Canoniker, des Predigers und derVicare werden nur ehelich Gehörne zugelassen. Wer alsCanoniker oder Vicar angenommen sein will, muss entwederbereits Priester sein, oder er muss schwören, innerhalb Jahres-frist „zum Priester zu promovieren“; wer alsdann sein Ver-sprechen nicht erfüllt hat, wird aus dem Stifte ausgestossen.Auch sonst sind die Mitglieder des Stifts absetzbar (amovi-biles) 2 3 ).
Ihre Wohnung sollen sie bei der Stiftskirche in dem altenKloster der Dominikaner haben und stets persönlich anwesendsein fapud dictam ecclesiam continuam et personalem residentiamfacere) 1 '), auch ihre Mahlzeiten gemeinsam einnehmen: „einengemeinen Tisch halten“ (communem mensarn habere), wie esheisst 4 ).
Die Rangordnung bestimmt sich bei den Prälaten nachihrem Amte (secundum dignitates), bei den Canonikern, Vicarenund Chorsängern nach der Zeit der Aufnahme in den betreffendenStand. Die Canoniker und Vicare sind verpflichtet, wie natür-licherweise dem Erzbischof, so auch dem Dekan Gehorsam zuleisten, den übrigen Prälaten aber — die Vicare auch allenCanonikern — die schuldige Ehrerbietung zu erweisen. Inder Kirche haben sich bei Erscheinen des Erzbischofs im Chore
1) Statuten, Dreyhaupt S. 892.
2) Vertrag Albreclits mit dem Bäte, Dreyhaupt S. 889.
3) So durch alle Urkunden durchgehend; nur einmal, in der BulleLeos X. vom 10. Januar 1520 (und hiernach in Albreclits Processus erec-tionis, Dreyhaupt I S. 885 u. 887), heisst es noch deutlicher: canonicos etbeneficiatos . . . infra limites dicte domus, cuius ecclesiam in eollegiatamerigi conting-et, habitare —.
4) Crotus in seiner später zu besprechenden Apologia spricht sogar vonGütergemeinschaft (Nec illnd quis parvi ducat, quod omnia communiahatent canonici et una in mensa victitant, imitantes laudatissimamveteris ecclesiae agapen). Doch widerspricht der Annahme einer solchendie Zuweisung eines bestimmten Gehaltes von verschiedener Höhe an dieeinzelnen Stiftsmitglieder, sowie ihre, wenn auch beschränkte (s. unten),Testierfreiheit.