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des Stifts die seitherige Kirche der Predigermönche „zumheiligen Kreuz“ endgültig und öffentlich zur „Stiftskirche derbeiden Heiligen Moritz und Maria Magdalena zum Schweisstuchdes Herrn (velum aureurn)“ ernennt. Dotiert wird das Stiftmit allen bisher dem Moritzkloster gehörigen Salzgütern,Lehen, Landgütern, Höfen, Grundstücken und Zinsen, sowieden geistlichen und weltlichen Privilegien und Rechten, dieder Magdalenenkirche der Burg verliehen oder verheissenwaren, wozu noch eigne Schenkungen des Cardinais kommen,endlich mit jenen 8000 rheinischen Gulden Capitals, das beimRat der Stadt Halle ruht. Im übrigen wird auf die Statutenund das Breviar, die Albrecht erlassen und eigenhändig unter-zeichnet habe, verwiesen 0.
Vom selben Tage datiert ein zweites Schreiben des Erz-bischofs , in dem er als hierzu ausdrücklich bestallter päpst-licher Commissar nun auch das an ihn gerichtete päpstlicheJijBreve vom 10. Januar 1520 bekannt macht. Zugleich erklärt, er, mit diesem öffentlichen Briefe (Inscriptio: Albertus universis)zur Ausführung dieses päpstlichen Schreibens schreiten zuwollen a ). Demgemäss habe die Vertauschung der beidenMönchsorden, die Säcularisierung der Moritzmönche und dieErhebung der Dominikanerkirche zur Stiftskirche stattge-funden. Auch die für das Stift durch ihn selbst errichteten■Statuten — von denen wir demnächst Näheres hören werden —bestätigt der Erzbischof kraft päpstlicher Machtvollkommenheit.
Schliesslich erklären auch die Predigermönche unter ihremPrior Balthasar Bauther an jenem Tage nochmals ausdrücklichihre freiwillige Zustimmung zu all den Veränderungen und(erhalten die Billigung ihres Vorgehens durch den Prior pro-J^vincialis des Ordens für die sächsischen Lande, den Tlreologie-Vprofessor Hermann Rabe, und später durch Ordensversamm-li|lungen zu Leipzig und Erfurt 1 2 3 ).
Wie schon gesagt, verblieben jedoch die Dominikanernoch einige Zeit in ihren alten Behausungen. Doch sie wohnten
1) Dreyliaupt I 881 ff. — Die Besitztümer des alten MoritzklostersWerden verzeieknet ebenda S. 744.
2) Ad proiusertarum literarum .... exequucionem . . . procedere,/.Dreyliaupt I 886. Die Urkunde ist dort von S. 883 ab als „InstruinentumAprocessus erectionis“ aufgeführt.
V) 3) Sämtliche 4 Urkunden bei Dreyliaupt I 790 ff.
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