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Cardinal Albrecht von Brandenburg und das Neue Stift zu Halle : 1520 - 1541 ; eine kirchen- und kunstgeschichtliche Studie
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jedermann einschreiten zu wollen, der die Durchführung derBestimmungen des päpstlichen Schreibens zu hindern versuchenwürde. Einen solchen soll' die schwerste Kirchenstrafe, dieexcommunicatio latae sententiae * 1 ), treffen, von der nur derPapst selbst lösen kann; falls Kapitel von Kirchen und Klösterndie Delinquenten sind, so werden sie mit der suspensio adivinis und Exkommunikation, ihre Kirchen, Klöster undKapitel mit dem Interdikte bedroht. Die Exkommunikationist wiederholt öffentlich zu verkündigen. Ealls der Exkommu-nicierte nach 10 Tagen noch keine Keue an den Tag gelegthat, wird sein Name an allen Sonn- und Feiertagen unterGlockengeläute in der Kirche ausgerufen; dabei werden dieKerzen zunächst angezündet, schliesslich aber ausgelöscht undzu Boden geworfen, das Kreuz wird aufgestellt, und es wirdZucht und Ordnung geboten (cruce erecta et religione indicta),Weihwasser wird gesprengt zur Vertreibung der Dämonen undzu Gott gebetet, er möge den Unglücklichen in den Schossder Kirche zurückführen; gegen sein Haus aber werden dreiSteine geworfen zum Zeichen des ewigen Fluches. Bleibt seinGemüt trotzdem verhärtet, so wird nach weiteren 10 Tagenallen Christen, insonderheit seinen Freunden und seinen Dienst-boten, der Verkehr mit dem Gebannten verboten, bei Strafe,selbst exkommuniciert zu werden. Nach abermals 10 Tagenwird der Ort, an dem der Exkommunicierte weilt, mit demInterdikt belegt, sodass keine Sakramente bedient werdendürfen ausser dem Buss- und Taufsakrament, während dasAbendmahl nur den Kranken gespendet werden darf und Ehennur ohne kirchliche Feierlichkeit 2 ) geschlossen werden können,den Verstorbenen wird kirchliches Begräbnis verweigert. Nütztauch dies in den folgenden 10 Tagen noch nichts, so wirdendlich die Hilfe desweltlichen Armes angerufen: die Ver-

Inhaltsangaben schliessen, dass dem Bischof die 1. Fassung vorlag. Diestrotzdem, dass ihm die Bulle nicht direkt vom Papst, sondern von CardinalAlbreeht durch dessen Sekretär Johannes Bornycken mitgeteilt wird (so derName zu berichtigen; desgl. ist S. 472 der Name des auch sonst öfter er-wähnten Halberstädter Notars Grunewalt statt Brunewalt zu lesen).

1) Eine nähere Erörterung hierüber würde uns zu weit führen. Wirverweisen auf Eriedberg, Kirchenrecht, 3. Auft. § 104. I. A. S. 253 ff., woauch die einschlägige Litteratur angegeben ist.

2) S. 466 ist offenbar zu lesen sine eoclesiastica solempuitate stattsna etc.

2 *