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5000 fl. verlangt und erhalten habe 1 ). Doch beanspruchte derEat für seine Leistung Mitaufsicht über die Reliquien undSchätze des Stifts in Abwesenheit des Erzbischofs, sowieEinfluss auf die Besetzung der Stiftsstellen. Wenigstens vonden 16 Yicarsstellen 2 3 ) verlangte der Rat das Recht, eine umdie andre, die erledigt sein würde, mit Stadtkindern odersonst ihm bekannten Personen zu besetzen, was auch derCardinal bewilligte s ). Doch auch um die Verfügung übereinige Canonikate bat man den Erzbischof. Wie wir sehenwerden, hat der Rat schliesslich noch viel weitergehende Rechteerlangt.
Bereits in der päpstlichen Stiftungsbulle vom 13. April 1519waren zur Durchführung der bei der Gründung nötigen Mass-nahmen 3 Defensoren oder Executoren 4 5 ) der neuen Stiftungernannt worden: die Bischöfe zu Brandenburg und Havelbergund der Abt des Schottenklosters zu Erfurt. Sie sollen, wennder Erzbischof oder das Kapitel des Neuen Stifts es verlangtoder es sonst nötig erscheint, entweder insgesamt oder aucheinzeln den päpstlichen Stiftungsbrief publicieren und in allendurch denselben getroffenen Bestimmungen das Stift schützen,gegen Zuwiderhandelnde mit kirchlichen Strafen Vorgehen undim Notfälle auch den Beistand des „weltlichen Arms“ anrufen.Nachdem diese Bestimmungen neuerdings vom Papste in demBreve des 10. Januar 1520 wiederholt waren, erliess der eineder Defensoren (iudex commissarius et executor nennt er sich),der Bischof Hieronymus von Brandenburg unterm 10. Februar1520 seinen „Process“ (processum nostrum) 6 ). Dieser ist einöffentlicher Brief, insonderheit an die Geistlichkeit und an dieBehörden des Magdeburger Erzstiftes gerichtet, der zunächstdie Erektionsbulle des Papstes vom 13. April 1519 veröffent-licht, deren Echtheit er unter Beschreibung des äusseren Aus-sehens der Bulle bezeugt 0 ), und sodann ankündigt, gegen
1) Summarische Beschreibung- 1513—41, fol. 3.
2) Oben (S. 12) ist nur von 12 Vicariaten die Rede.
3) Dies gebt offenbar aus dem Zusatz „wie bereth“ (— wie es ver-abredet ist) .hervor.
4) Uber dieses Amt cf. Hinschius Kirchenrecht II 387.
5) Ludewig, Reliquiae XI S.461 u. 470; die Urkunde findet sich daselbstS. 444—72.
6) Ibid. S. 446. — Ludewig teilt zwar den Wortlaut der Bulle nichtuiit, doch müssen wir aus den weiterhin im Texte des Briefes gegebenen