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Cardinal Albrecht von Brandenburg und das Neue Stift zu Halle : 1520 - 1541 ; eine kirchen- und kunstgeschichtliche Studie
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noch finden wir die erste Fassung: als der Bischof vonBrandenburg die Bulle zu veröffentlichen und ihre Echtheit zubeglaubigen hatte, wagte man nicht, die Fälschung unter-zuschieben, sondern gab ihm die echte Bulle. Freilich warnach dieser Veröffentlichung eine Täuschung anderer um soschwieriger, doch hatte man inzwischen in dem eben erwähntenBreve eine Bestätigung der Erweiterung durch den Papst er-langt. Volle Klarheit würde man freilich nur aus den Origi-nalen gewinnen können, deren Verlust um so mehr zu be-dauern ist.-

Wie wir gesehen, hatte Cardinal Albrecht vom Papste dieErlaubnis erhalten, das beabsichtigte Collegiatstift in einerandern Kirche als in der von seinem Vorgänger dazu be-stimmten Schlosskapelle zu errichten. Zunächst hatte er hierzudie Pfarrkirche zu St. Moritz ausersehen, eine schöne, nochjetzt vorhandene gotische Kirche, die erst unter ErzbischofErnst vollendet und 1491 geweiht worden war und die demnach demselben Heiligen benannten Kloster der reguliertenAugustiner Chorherren * 1 ) gehörte. Zudem besass dieser selbeOrden ausserhalb der Stadtmauern noch ein zweites, weitgrösseres und reicheres Kloster ,zum Neuen Werk benannt,sodass hier gewiss die geringsten Schwierigkeiten für AlbrechtsPläne vorhanden waren. Am 30. August 1519 willigt dennauch der Prior des Klosters Nicolaus Munck nebst 98 Brüdern 2 )darein, dass Albrecht die genannte Kirche zur Collegiatkircheerwähle, das Kloster nebst allen seinen Gebäuden und Besitz-tümern, seinen Reliquien und Kleinodien, seinen Privilegienund sonstigen Gerechtsamen dem Collegiatstift zuteile, sie selbstvom Tragen des Ordenskleides dispensiere und das Klostersamt seinen Insassen zu einem Collegiatstift von Weltgeistlichen(in collegiatam ecclesiam secularem) umwand]e.

Doch näher an der Burg und daher von dieser aus besserzu beschützen wie zu überwachen lag ein andres Kloster,zum

seu collegiatam ecclesiam.auctoritate apostolica instituere, dotare

ac a fundamentis erigere seu ecclesiam de consensu possidenciumad hoc eligere . . . animo conceperat etc.

1) Ordo canouicorum regularium divi Augustini.

2) So viele haben sich unterzeichnet, während zu Anfang der Urkundenur von 21 die Rede ist. Die Urkunde hei Dreyhaupt I S. 766.