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starken Zusammenströmens der Menge gefährdet werden *),Er selbst hatte freilich dies Bedenken später, im Jahre 1513,wieder aufgegeben: sein Gesandter zu Rom soll vom Papst zuerlangen suchen, dass dieser jede Verlegung der Stiftung oderVeräusserung von Reliquien und Kleinodien derselben mitExcommunication bedrohe 2 3 4 ). Auch hatte er bestimmt, dassdie Kanoniker und Chorsänger bei der neugegriindeten Kircheihre Wohnung haben und persönlich anwesend sein sollten h,was sich allerdings wohl zunächst gegen die damals verbreiteteSitte oder vielmehr Unsitte richtete, dass manche Geistlichean verschiedenen Dom- oder Stiftskirchen zugleich Ivanonikateinne hatten, sodass die Ausübung ihrer Pflichten an jederKirche, der sie zugehörten, überhaupt unmöglich war und sienur die Einkünfte ihrer Ämter genossen. Aber der Erzbischofscheint doch auch die Sicherheit der Burg dabei im Augegehabt zu haben: denn es folgt unmittelbar auf diese An-ordnung jenes Verbot des Verzichtes auf die Stiftsstelle, wobeiausdrücklich auf die Gefahr, die der Burg sonst entstehenkönne, hingewiesen wird (cum propter periculum dicte arcisexpediret). Man wollte dadurch offenbar verhindern, dass einehemaliger Collegiatherr von Plalle im Dienste einer demErzbischof feindlichen Macht dieser die Geheimnisse der Be-festigung und Verteidigung der Burg verrate.
Auch Albrecht fürchtete wieder für die Sicherheit derkostbaren Reliquien und Kleinodien. Wenn auch für denAugenblick weder von der Halleschen Bevölkerung, die keineSelbständigkeitsgelüste mehr an den Tag legte, noch von andererSeite der Burg Gefahr drohte, so lebte man doch in einerunsichern Zeit, und die Folgezeit lässt Albrechts Besorgnisals durchaus gerechtfertigt erscheinen: bald zog der alleObrigkeit bedrohende Bauernkrieg auch vor Halles Tliore 1 ),bald musste Albrecht infolge seines Vorgehens gegen die
1) Cf. sein Testament von 1505: Wu aber meyn suecessor dyesse stifftung-czu thunn beswertt, auch veleich dys schloss halben niclitt thulich —.
2) Ludewig- XI 418 f. Der Text ist verderbt, doch der Sinn nichtzweifelhaft.
3) Quodque decanus, cantor, canonici et chorales prefati . . . apudecclesiam sic constructum continnam et personalem residentiam .... facereteneantur (Ludewig XI 427).
4) Hertzberg II 57.