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Cardinal Albrecht von Brandenburg und das Neue Stift zu Halle : 1520 - 1541 ; eine kirchen- und kunstgeschichtliche Studie
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isollten diese wie die übrigen canonici direkt der Gerichts-Ibarkeit des Erzbischofs, und dieses allein, unterstehen 1 * 3 ). Auchlauf das Präsentationsrecht verzichtete Albrecht: er verlieh dassPatronatsrecht oder Vorschlagsrecht (ins patronatus et presen-*tandi personas idoneas) dem jeweiligen Schlosshauptmann zu.Halle, also einem Laien, während er dem Erzbischof (und imFalle einer Vacanz des erzbischöflichen Stuhles dem Kapiteldes Neuen Stifts) das Recht der Einsetzung (ins instituendi),sowie das Recht, die Stiftspersonen aus einer begründetenUrsache (ex rationabili causa) ihrer Stellen zu entsetzen, vor-behielt a ). Die Stiftspersonen sind verpflichtet, ihren persön-lichen Aufenthalt beim Stift zu haben, ja sie dürfen ohne Zu-stimmung des Erzbischofs nicht einmal auf ihre Stellen resig-nieren : der Sicherheit der Burg wegen hatte bereits ErzbischofErnst diese Bestimmung getroffen s ). Was die Ausstattung desStifts mit Salzgütern betrifft, so verbietet der Papst unterAndrohung der schwersten zeitlichen und ewigen Strafen demDomkapitel jeden Widerspruch. Die neue Stiftskirche abersoll die erste Kirche der Diöcese nächst dem MagdeburgerDome sein, und die Personen derselben erhalten daher denVortritt vor denen aller andern Kirchen und Klöstern derDiöcese. Ausserdem soll mit dem Stifte eine Bruderschaftdes heiligen Erasmus, dessen Gebeine in der Kirche ruhten,verbunden sein, an der sich Männer wie Frauen beteiligenkönnen. Die Mitglieder derselben dürfen auch zur Zeit desInterdikts ihren abgeschiedenen Genossen ein feierliches kirch-liches Begängnis bereiten, sowie auch sonst Gottesdienst weiterhalten und das Sacrameut nehmen.

Eine bedeutsame Änderung des ursprünglichen Planes wirdjedoch bereits hier angebahnt. Schon dem Erzbischof Ernstwar, noch ehe die Kirche erstanden, das Bedenken gekommen,die Sicherheit der Moritzburg könne durch die Errichtungeiner Stiftskirche innerhalb der Schlossmauern infolge des

1) Lud ewig XI 425 und 431.

g 2) Cf. ibid. p. 428 mit 433 u. 435. Erzbischof Ernst hatte dem Scliloss-jhauptmaim nur während einer Vacanz des erzbischöflichen Stuhles dasPatronatsrecht an seiner Stelle gewähren wollen.

3) Ibid. p. 427.