Geschichte der Heraldik. Anhang.
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Ich e(r)n Matthias Reczow, prauesth tho Czedenick,vnd Hans Hacke, hoffethman darsoluesth, ock PetterKhell burgermesther der stath Czedenick, bokennenöffentlichen vor eynen idermann, von vath syn Standeseder condicion sy syein vorden, dat desser vnszer apenerczedell verthogert verth, vho dat vor vnsz vth synemtigenen gutbdeu wyllen isth er Petter Karve iczun-des pemer tho Musth, ersehenen vnd met volbedachtenmüde fackenn bekant vnd frywyllich vtgeszecht auchvorthan heth hee sick vorbaden, szo effthe des nothes worde, dat he inet synen dorporiieken eyden alszetho bekrefftigen vnd var tho macken, dat he tho dertyth, alszelians Restorp in goth isth vorschey-den, szo isth he perner tho Tomow gewesth vnd inszoeynen lasthen affschedende vonnanetli vnd gefraget,gy wolden recht boricht van jni genen, effthe dar nochenials dar noch vmme gefraget vorden, vliodienegestenachsynen dote tho synen lehengude rauchtes yn, geantwerdt, he vusthe nymand e s nicht, sonderdath lehensvysze gehat heffth, den vert dat vedderseyn genedge herenu von Meckelborg, von velchen heimheynsz kamen. Up dat heth dy perner, dy vylenymandes vorhanden, dy dat guth in an-spraeke uormeinden tho nemen veren, seinPitzir, schilt vnd heim noch vnd meth ehmin syn graff ge vorppen vnd alszo hegrauenn. Datisth alszo geschin, vnd isth von denn perner alszo ge-horeth, vho dath vortlieget ist, kone vy nicht anderssamptlicken, szo vacken wy tho rechte dar vmme ge-fraget verden segnen vnd bhockenuen.
[Nach einer uleichzeitigen Abschrift im großherzogl.meklenb. Staatsarchiv zu Schwerin in den Meklenb.Jahrb. XXIII. S. 268 f. abgedruckt. — Auf der Rück-seite der Abschrift steht die gleichzeitige Canzlei-
ßegistratur: „Hans Platte zu Thornow-------ao. 35.
am dinstage na Cautate zv Thornow bekomen."]
91) Krzbischof Sigismund von Magdeburg ertheiltder Stadt Glauche vor Halle einen Wappenbnef. d.d. Halle )4. Mai 15(52.
Wyr Sigismundus von Gottes Gnaden Ertzbi.schoffzu Magdeburgk, Primas in Germanien, Administratordes Stiffts Halberstadt, Marggraf zu Brandenburg^ zuStettin, Pommern, der Cassuben, Wenden, vnd inSchlesien zu Crossen Hertzogk, Burggraf zu Nürnbergvnd Fürst von Rügen, Bekennen öffentlich jegen allendiss Brieffs ansichtigen vor Vns vnd Vnsere Nachkom-mende Ertzbisehoffe der Kirchen zu Magdeburgk, Nach-dem Wir durch löblich alt herkommen bey derselbigcnvuser Kirchen von vnsern Vorfahren Ertzbischouenseliger Gedechtnus ehrlich bissher gehalten vnd geübtbefunden, das sie des Stiffts Burgere vnd getrewevnderthanen . die eins hesondern redtlicheu Erharenvnd tugentsamen Wesens erkandt, zu Vrkundt irerr edlichkeit mit einem Wapen vor sich vnd die jren jnjren siegeln vnd in allen Sachen vnd geschefftcu zumschimpffe vnd ernste zu fuhren vnd zu gebrauchenbegnadet haben, das Wir dem auch nachzufahren,Vnsem Vnderthanen vnd lieben geteuen, Bichter undSchoppen sambt der gantzen Gemeine zu Glaucha vorVnser Stadt, Halle, weil sie sich bey vns vnd vnsernVorfahren allezeit bisshero redtlich, getreulich vndals frommen Vnderthanen zustehet, gehorsamlich ge-halten vnd erzeiget, vnd derhalb solcher BegnadungeJon vns zu empfahen auch wirdigk erkant, jnennierumb in macht und gestalt vnser Obrigkeit und vonOrdenung vnd Wirden vusers Ertzbisthumbs 1 rimatssvnd fürsteuthums, mit wohlbedachten Rethen vnd gutenWissen zugelassen, geeigent, gegeben vnd verliehennahen diess hirnach vermeldet Wapen, Nekmhch EinSchildt gleich mitten getheilet, der Oberteil roth, dervnder weiss, vnd im vndern teil Sanct Jeorgen in einem«uriss zu fusse, in der rechten Handt einnen Renspiess
vnd in der lincken Handt ein schwerdt haltende, dar-mit er den Drachen erwürget, jn der CircumferentzSI: KICHTER VND SCHOPPEN ZV GLAVCHEVOR HALLE. Als solches jn dein Wapen vnd Schildein mittel difs brieffs angemahlet, und mit gebührlicherfärbe darlieh vnderschieden ist, zulassen, geben vndverleyhen jnen auch solchs aus vorgeschriebener voll-kommener macht vnd gewählt gegenwertiglich jn undmit crafft diss Brieffs, Also das sie vnd jre Nachkommensolch Wapen jn allen jren vnd der gemeine sacheu vndgesehefften, wo jnen das noth ist vnd an allen enden fuhren,des auch, wann sie wellen gebrauchen mögen, doch vn-schedlich allen andern an jren Wapen vnd rechte, diedergleichen Wapen haben vnd fuhren mochten. Ermah-nen derhalben alle vnd jgliche Herolde, Persevanten,knechte der Wapen, vnd alle andere, den das zustehet,das sie obhemelte vnser Vnderthanen Richter vndSchoppen samt der gantzen gemein zu Glaucha vorvnser Stadt Halle vnd jre Naekkommen zu diesemWapen tuglieh erkennen, vnd an bestendlicher Wapen-stadt, wann vnd wo sichs gebühren wirdt, setzen vndfugen, Als lerne es anders niemandt an gleichemWapen hüldernusa bringet. Seiut wir mit Gnadengegen menniglich zu erkennen geneigt. Vnd habendes Vrknnde vnd bekäntnuss Vnser Insiegel wissentlichan diesen brieff hengen lassen, der gegeben ist zuHalle, Dornstagk nach Jubilate, Nach Christi Vnserslieben Hern vnd Seligmachers gehurt, Tausend fünft'-hundert, jm zwei vnd Sechtzigsten Jhar.
[v. Dreyhaupt, Beschreibung des Saalcreyses II.784 f.]
02) Vorstellung an Ihro Kayserliche Majestät vonden Reichs-Ständen, das neue Ertz-Amt vor Chur-Pfaltzbetreffend. Dict. Norimb. d. 8. Nov. Anno 1649. perMogunt.
Allergnädigster Herr!
Euer Kaiserlichen Majestät hier anwesende Pleni-potentiarii werden Zweiffelsfrey dieselben bereits vordiesem mit niehrerem allerunterthänigst berichtet haben,was massen sich die Unterschreibuug des bewustenInterims-Recesses der allhiesigen Praeliminar-Evacua-tions-Handlung auch dieser Special - Ursachen willengesteckt haben, weilen das Ünter-Pfältzische Bestitu-tions-Wesen zugleich mit eingelauffen; Wozu sicli aberIhre Chur Fürstliche Durchlauchter in Bayern etc.anderer Gestalt nicht verstehen wollen, es habe dannzuvor der Herr Pfaltz-Graff Chur-Fürst alles dasjenigepraestiret, was Sr. Chur - Fürstlichen Durchlauchtenin Krafft des Friedens-Schlusses zu leisten obgelegen,da denn neben andern der Ertz-Truchsessen Titul undReichs-Apfel im Wapen heyderseits starck gestrittenworden, indem Chur-Bayern eines und das andern nachdem klaren Inhalt genieldten Friedens-Schlusses alleinund zwar privative zu haben und zu führen begehret;Chur-Pfaltz aber sich derselben interim bis von EuerKayerlichen Majestät Ihro ein anders Ertz-Amt undReichs-Insigne conferirt wird, zugleich und eumulativezu gebrauchen praetendiret und beharret hat, dass sichalso hieran diese wichtige Handlung an deren förder-samsten Vergleich und Vollziehung gleichwohl demHeiligen Römischen Reich zu maturirung der Friedens-Executiou so hoch und viel gelegen gewesen, gantzgestossen hätte, wann Wir nicht im Namen Unsererallerseits Herren Principalen und Oberen ins Mittelkommen wären und mehr-Höchstgedachte Ihre Chur-Fürstliche Durchlauchten in Bayern vermittelst einesbereits unterm dato den 7. Augusti dis Jahrs an Sieabgangenen Schreibens versichert hätten, dass demsel-ben der von Chur-Pfaltz so hefftig bestrittene Interims-Gebrauch des Ertz-Truchsessen Tituls und Wapens imgeringsten nichts praejudiciren solle, und dass EuerKayserlichen Majestät Wir wegen Conferirung eines