Druckschrift 
Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
Seite
842
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

842

Geschichte der Heraldik. Anhang.

tholmes Witzel Vormünder bemelts Flaischers kinderin der dritten ehe am andern tail, Sebald Schirmer fürsich vnd Ott Rauhen sein mituormundt bemelts Flai-schers kinder in der vierten ehe am dritten tail vnndJheronimus Flaischer in beysein des erbern AlbrechtenDurers seins Schwagers am vierten tail. bekennensamentlich vnd sundeilich für sich ire pflegkiuder vnnderben, als verschiner zeit des zaichenns halb das huf-eisen genannt so Cunrad Flaischer seliger in seinemleben auf die schermesser geschlagenn vnd geprauchthat, spenn vnd irrung erwachsenn, derhalb vor gerichterschinen vnd ein vrtl ergangen, so im Manuale nr. 14fo 104 eingeschribenn stet vngeuerlich des verlauts dasobgemelt zaichenn (das hufeisen) Jheronimusen Flaischerals dem eltestenn sone sollpleibenn, dagegen er seinengeschwistrigitenn ein zimliche vererung vnnd sclianckthun, alles nach laut der vrtl vnnd irs vatters seligenletzter will vnd mainung und das sie sich solichemnach für sich ire pflegkinder vnd erben gutlich vndfreuntlich veraint vnd vertragenn haben, auch hinfurosein vnd pleiben sollenn vnd wollen der gestallt, dasobgemelt zaichen vil benanntem Jheronimo Flaischersoll pleiben und er sollichs nach seiner notturfft ge-prauchenn, dagegen er seinen geschwistrigitenn sollgeben vnd raichen hundert guldin reinisch in dreienjarn nach dato den nechsten, ein jedes jar den drittentaill. solliche somma dann er Jheronimus Flaischer denbemelten seinen geschwistrigiten in bestimbter zeit zu-betzalen verspricht als erclagt eruolgt vnd vnuerneudtvnnd sonnderlich mit dem geding: wo bemelter Jhero-nimus Flaischer one eelich leiblich menlich erben vberkurtz oder lanng mit todt abgeen wurd, so sollobemeltzaichenn seinen brudern one entgelt volgen vnndwidrumb lraimfallen vnd werden, doch wo er von datoan innerhalb zwaien jarn mit todt verschid, so solltensein Jheronimus Flaischers hausfrawen ein drittail vonobbeinelten hundert gülden auch verfallen sein vnndwerden, damit sollen sie vnd wollen sie obgemeltszaichenns halben gericht veraint vnd vertragen seinvnd pleibenn vnd ein tail gegen dem anndern derwegenkein vordrung haben, wie sie dann sollichs von allentailleu vor gericht angesagt vnd begannt habenn inpester form vnnd diser vertrag ist auf allertail bewil-ligung vnnd bitt ingericht angenomcn vnnd mit demrichterlichenn decret becrefftigt woidenn Actum injudicio 2a post visitationis Marie 3 July 1525.

[Nürnberger Archiv. Anzeiger für Kunde derdeutschen Vorzeit 1871 Nr. 11],

89) Erzbischof Albrecht von Magdeburg etc. er-theilt der Amtsstadt Neumarkt vor Halle einen Wap-penbrief d. d. Halle 24. October 1531.

Wir Albrecht von gots gnaden, der heiligenRömischen kirchen des tittels sancti petri ad vinoulaPriester Cardinal vnd Legatus natus, Ertzbischoff zuMagdeburgk vnd Meyntz, Primas, des heiligen RömischenReichs in Germanien Ertzcantzler vnd Ohurfiirst, Ad-ministrator des Stieffts Halberstadt, Marggraue zuBrandenburg^ zu stettyn, Pommern, der Cassuben vndWenden Hertzog , Burggraue zu Norenberg vnd Fürstzu Rügen. Bekennen öffentlichen jegen alle diess brieffsansichtigen vor vns vnd vnser nachkommen bey derkirchen zu Magdeburg, Nachdem wir durch loblich althherkommen bey derselben Vnser Kirchen von vnsernVorfharen Ertzbischouen seidiger Gedechtnuss ehrlichbissher gehalten vnd geübt befunden, das sye desstiffts Burgere vnd getreue vnderthanen, die eyns be-sondern redelichen, erbarn vnd tugendsamen Wesenserkannt, zu Vrkunde jrer redlickeit mit eynem Wapenvor sich und die jren, in jren siegeln vnd in allen Sachenvnd geschefften zum scbympf vnd ernste zu fhnren vndzu gebrauchen begnadet haben. Das wir dem auchnachzufharen vnsern Vnderthanen vnd lieben getrewen

Vff dem Newenmarckte vor vnser Stadt Halle, weil syesich bey Vnss vnd vnssern vorfharen allezeit bisherredlich getrewlich vnd als frommen vnderthaHen zu-steht, gehorsamlich gehalten vnd ertzeiget, das Auf-kommen allerley Handwergke, Handthiernng vnd Ge-deyen ihrer nahrung sich auch bey jnen ichts gemehretvnd gestiegen, dartzu wir sye zu fordern mit Gnadengemeinet, vnd derhalb solcher Begnadung von vns zuempfahen auch würdig erkant, jnen hierumb jn Machtvnd gestalt vnser Obirkeit unssren ordenungen vndwirden vnssers Ertzbistums, Primats vnd Fürstenthumsmit wolbedachten rechten vnd guten Wissen zugelas-sen, geeygnet, gegeben vnd vorlihen haben diess her-nach vormeldte Wapen, nemlich Eyn Wapen mittengleich die quer durch getheylet, dye obir helffte rothvnd die unter helffte weiss, vnd mitten vf der theylungeyn kleyn schild mit eynem weyssen felde vnd darin-nen ein rother Adeler roith gehlen Schnabel vnd fues-sen vnd eynen gehlen striech durch die Brust, begreifftbeide fluegel, welch kleyn schild die helffte das obirrothe feld, vnd die ander helffte das vnter weysse feWberühret, als solchs jn dem Wapen vnd schilde jn demmittel des brieffs angemahlet vnd mit geburlicher färbeclarlich vnderscheiden ist, zulassen, geben vnd vor-leyhen jhn solchs auch aus vorgeschriebener vollkom-mener macht vnd gewalt jegenwurtiglich vnd mitcrafft diess brieffs. Alsso, dass sye vnd jre nachkommensolch Wapen jn allen jren vnd der gemeyue Sachen vndgeschefften, wo jnen das nott ist, vnd an allen endenfhuren, des auch, wann sie wollen, vnd sonderlich dyebeyde handwercker tuchmacher vnd Kannengiesser,auch andere den es zugebrauchen nachgelassen wirdet,gebrauchen mögen, Alsso, das alle tucher vnd zinnenGefess, so vff bemelten Newenmarckt gemacht, wannsye durch die geschwornen vnd sonderlich dartzu ver-ordenthen eyns jdern Handwergks, welche dann alleynedartzn die Schlüssel vnd Stempel vnder sich haben, vndalso vorwahren sollen, das keyner on den anderndartzu kommen möge, vor tuglich vnd sunder mangelbefunden, erkant vnd zugelassen, vnd alsdann aurc &dieselbigen geschwornen eyns jedem Handwergk»samptlich obbemelt Wapen druff geschlagen vnd dorahngebeugt das solche tuch vnd zinnen Gefess von mennig"lieh vor tuglich sonder falsch und glaubwirdig geacht,gehalten, gekaufft vnd verkaufft werden sollen vndmögen, doch vnschedelich allen andern an jren YVape"vnd rechten, die dergleichen Wapen haben vnd f nur ?mochten. Ermahnen derohalb alle vnd jgliche Heroine,Persefauten, Knechte der Wapen vnd alle andere, de"das zustehet, das sye obbemelte vnser Vnderthanen «Newemerkischen vnd jhr nachkommen zu dyesen wapetuglich erkennen vnd an bestendtlicher wapenstaui,wann vnd wo sichs gebühren wirdet, setzen vnd " l <'? e ?|als ferne es anders niemant an gleichen Wapen Hin 'rung bringt. Seindt wir mit gnaden kegen mennigH 0zu erkennen geneigt, vnd haben des zu Vrkund vnBekenntnusse vnser grosse Insigel wissentlich an <* ies ^ tBrieff hengen lassen, "der gegeben ist zu Halle vff sanMoritzburgk, mittewochs nach der Eilff tausent Ju n 8frawen tage, Nach Christi vnsers lieben Hern Ge DFunffzehenhundert vnd darnach jm Eyn vnd dreyssigs .jähre. TT r u

[v. Dreyhaupt, Beschreibung des Saal-Creyses U. >S. 772.]

90) Propst, Hauptmann und Bürgermeister zu Ze^denick bezeugen, dass der Pfarrer Peter Karwe,mals zu Tornow, vor ihnen bezeugt, dass BansRestorf auf seinem Sterbebette ausgesagt habe, d» 8 , grkeinen Leihesiebnerben habe, und dass ihm ow»Siegel, Schild und Helm ins Grab nachgeworfen se»1535.