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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik Anhang.

auch Churfürstan, Fürsten und Stenden des heiligenReichs auss sondern bewegenden Ursachen ghen Wormsgelegt und geordnet ist, an andere ende verrücken undalso ausserhalb vnser vnd gedachten Stend beuelch vndwillen seines gefallens damit handien solten , zu demdass die partheyeu poten oder andere personen so irernotturff sachen und geschefft halben dasselbig Chammer-gericht besuchen musten, keynen freien sicheren zuoder abgang, inhalt des Heil. Römis. Reichs, aufgerichtOrdnung, darzu haben oder gebrauchen mögen, sonderdarunder beraubt, inen brieff, gelt und anders ge-nommen, wie dann kurtz verschiener zeit geschehen ist.Und damit auch mit andern seinen ungehorsamen fieuent-lichen thaten, handlnngen, nnerbaren tliaten , enthalt-ungen, vnseren und des Heil. Römis. Reichs Echtem,Rebelleu und offenbaren seditiosen vnser selbs Key-serl. person beleydiget und verletzt und dadurch diepeen und straff des lasters zu latein Crimen laesaejlajestatis, genant, verwirekt vnd nit alleyn sichselbs sondern auch nach sag, weilent vnsere vor-faren im Reich Komis. Keyser vnd König, loblicher ge-dechtnuss, Constitution vnd Ordnungen, seine erbenvnd derselben erbens erben in absteigender linienderselben peen und straff theylhafftig gemacht hat,auch seine anhenger und mithelffer wo sie solichs irsunbillichen fürnemens nit abstehen, sich selbs, auchalle und yede ire helflfershelffer solcher peen und straffgleichermas machen würden, dass wir doch von irstrefflichen heikommens vnd adels wegen, dieweil siealleyn durch denselben N. verlört worden lieber ver-muten sehen wolten, darum wir auch gedachten N. undseine erben, und derselben erbens erben in absteigenderlinien zu ewiger zeit also gefallen zu sein, vormahlsalso erkent und erklärt haben, und zu noch mehrernotturfft von Römis. Keyserl. macht volkomenheyt undrechten wissen in krafft dieses brieffs, sie dermassenabermal samentlich und yeden besondern erkennen underklären, dass wir demnach, auff des gemelteii unsersErnholden des Tirols dem solches im nanien und anstatt unsers Ernholden Römis. Reichs von amts wegengebuhlt, anruffen und begem mit gutem, zeitigem wol-bedachtem rhat auch nach vermögen der genantenunser vorfarn rechten und Satzung, denselbigen N. die-weil er seiner ehren und pflieht, darmit er uns, alsRömis. Keyser seinein rechten und obersten herrn vonder natur verwandt ist, also gröblich vergessen undsich seiner vordem adel herkommen, gehurt und wirdig-keyt so gar ungemefs und untrüglich gehalten hat,ihne und alle seine erben, und derselbig erbens erben,absteigender linien hinfür in ewige zeit aller und yeg-licher ehren, adels,herkommens, wirdigkeyt,stamens, namens, schilt, heim, wapen undkleynot darzu auch aller und yeder habe und guter,es seyen leben, oder derselbigen abnutzunge, eygenleigende oder farende beweglich oder unbeweglich , soer N. noch in seiner gewaltsam hat und besitzt, oderkunfftiger zeit durch erbfäll, oder in anderer weifsvberkommen und erlangen würde, oder die leben, haboder guter gantz oder zu theyl, so er vor diser seinerungepiirlichen vhede und handlnnar, den lehenherrn auf-geschrieben gehabt oder verkaufft, oder sunst in anderergestalt zu seinem vortheyl und gefehrlichen scheingeben, verendert oder vereufsert hett, davon oder darannicht aussgenommen, die alle dann samentlich und son-derlich, wir als unser und des Heil. Reichs conferirtund heymgefallen guter und ewiglich zugeeygnet, auchvon unsern wegen zu unsern handen und gewalt anzu-nehmen, und einzuziehen bevolhen gentzlich und aller-ding priviert und entsetzt, sie des untüglich und un-wirdig gemacht, auch aus der gesellschafft und gemeyn-schafft des adels gethan und geworfen und denselbigenN. in die schar der un vernunfftigen thier

vnd ehrlosen menschen denen er sich gleichmässigerzeygt gestelt, gegleicht und zugeeygnet, auch alleseine süne ob er der viel oder wenig hett und über-keme in krafft obberürter keyserl. Constitution undrechten, aller vetterlichen, mütterlichen, anherrlichen,anfrewlichen und ander zufallender Erbschafften, auchwas ihnen aus testainent und andern letzten willenoder sunst zustehen mocht, gantz enteussert und un-fehig gemacht haben also dass sie mit irem vattersolche straff die sie in dem fall berüret leiden undtragen, auch irs wapens und kleynots d e s s-gl ei eben namens und stammens beraubt und zukeynen wirden nit erfordert, genommen oder zugelassenwerden, sonder denselbigen als denen, so in ewigerarmut und dürfftigkeyt verstrickt und behafftet, ihrleben beschwerlich, und der Todt kurtzweilig und er-getzlich und dass alle die so yetzo oder hiefur ihrebitt unnd fiirdernuss für sie allesampt oder besunderan uns gelangen lassen, oder thun werden, inn diesemfall verdacht und vermereket seyn sollen. Und pri-vieren, entsetzen, unwirdigen, thun, eygen und ver-werffen, stellen gleichen, zueygen, berauben, euteussernund erklären alles und yedes, wie yetztgemelt vonRömis. Keyserl. macht Vollkommenheit, wissentlich inkrafft diss brieffs. Und meynen, setzen und wollen,dass der genannt N. auch alle seine erben und desel-bergen erben erben, in absteigender linien, wie vorge-melt, nun hinfürter aller ehren herkommen adels, wirdig-keyt haben und guter erhfellen vnd anders, wie vor-stehet, beraubt priviert und entsetzt, auch zu keinenehren, adelicher Sachen und wirdigkeiten, nit wirdignoch tüglich sein, auch nit darzu gezogen oder ge-braucht werden, sich auch des namens stammens, schild,heim wapen und kleynots von N. [nit] gebrauchen, davonnit nennen oder schreiben auch von jemandts davon geachtgenent, oder geschrieben, darzu aus aller gesellschaftdes adels und ehrlicher rittermessiger leutte aussge-schlossen und in die schar der nnvernühfftigen thierund chrlossen menschen ge/.elt geachtet und gehaltenwerden solle on allermenliches eintrag und verhinder-unge. Und gebieten darauff allen und yeden Chur-fürsten, Fürsten, geistlichn und woltlichn, prelaten,grauen, freiherrn, lierren, ritter, knechten, hauptleuten,vitzthumhen, vögten, pflegem, Verwesern, amptleuten,schultheyssen, burgermeystern, richtern, rhäten, burgern,gemeinden und sonst allen andern unseren und desreichs underthanen und getrevven, in was wirden, standtsoder wesens die sein, ernstlich und vestiglich mit die-sem brieffe, und wollen, dass sie den genanten N. alleseine erben und derselben erbens erben absteigenderlinien, wie die genant sein, oder werden hinfür in ewigezeit, als die so ihr ehrn, adels, herkonimens und wir-digkeyt entsetzt ued priviret, auch von aller gesell-schafft und gemeynschafft das adels und ehrlicherritterlicher leut abgesondert sein, halten, keyn gemein-schaft oder handlung mit ihnen haben oder treiben,sonder gantz für untüglich achten, als lieb eynem yedensei unser und des reichs schwere ungenad und straffund darzu eyn peen, nemlich tausend inarck lotlug eSgolds zuvermeiden, die eyn yeder so offt er frevenl.hierwieder thete vns in vnser vnd des reichs caminervnablassl. zu-bezahlen, verfallen sein soll. Mit urkunadises brieffs.

[v. Senckenberg, selecta IV. 544 ff.Dives Notariorum Penus, das ist Ein new, schonaußerlesen Formular und volkomlich Notariat-Buch oderSpiegel .... Von Weil. M. Abraham Saum . ,zusammengetragen vnd zum neundten mahl. .. Correcin Truck geben durch M. Cunradum Gerhardum Satt«rium L. L. Studiosum. Franckfurt am Mayn 1614. »J-S. 116 die Adels-Entsetzung gegen Franz v° nSickingen ebenso wie bei Senckenberg.]