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Geschichte der Heraldik. V. 3.
.deren Verpackung angebracht werden sollen , zur Ein-tragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Haupt-niederlassung bei dem zuständigen Gerichte anmelden.
„§ 3. . . Im Uebrigen ist die Eintragung zu ver-sagen, wenn die Zeichen ausschließlich in Zahlen,Buchstaben oder Worten bestehen, oder wenn sie öffent-liche Wappen oder Aergerniss erregende- Darstellungenenthalten."
Der Regierungs-Entwurf hatte den letzten Satzwie folgt gefasst: „Im Uebrigen ist die Eintragung zuversagen, wenn die Zeichen Zahlen, Buchstaben, Wörter,öffentliche Wappen oder Aergerniss erregende Darstel-lungen enthalten."
Die von dem Reichstage angenommene Veränderungdes § 3 war, so harmlos sie klingen mag, eine verhäng-nissvolle Verschlechterung der Regierungsvorlage. Da-mit hat sich der Begriff des Zeichens geradezu ver-flüchtigt.
In der Reichstagsdebatte wurde von dem Abg. Dr.Websky ein sehr treffendes Beispiel aufgestellt: eineFirma C. G. Kunde & Co. wählt als Fabrikzeichen einenLorbeerkranz in welchen sie die Buchstaben C. G. K.& Go. setzt. Ein Concurrent nimmt ebenfalls einenLorbeerkranz, begnügt sich aber mit den BuchstabenG. K. & Co. Nach der Fassung der Regierungsvor-lage hätte der Concurrent verhindert werden können,weil in diesem Falle lediglich der Lorbeerkranz ge-schützt gewesen wäre. Nach der Fassung des Gesetzesist aber schofele Nachahmung berechtigt und geschützt.
Es war nicht die Absicht der Regierung, die Aus-stattung einer Waarenaufschrift mit allen ihren Einzel-heiten als Zeichen zuzulassen, sie wollte das individuelleZeichen, nicht die vielfachen Zuthaten zu demselben,welche eine gefällige Verpackung der Waare bezwek-ken, schützen. Unmittelbar nach Erlass des Gesetzeswar die Rechtswissenschaft der Meinung, dass dieseAbsicht wirklich erreicht sei.
Professor Dr. W. Endemann sagt: „Die Etikettesoll oft zugleich die Waare kenntlich machen und zwarschon äusserlich, auf den ersten Blick durch bildliche,farbige Darstellungen u. dergl.; allein oft dient sie zu-gleich, oder auch ausschließlich zum Schmuck......
Dass nicht die ganze, oft ziemlich umfängliche Etiketteals Waarenzeichen gelten soll, darauf lässt die Aus-führungsbestimmung schliessen, wonach die bei der An-meldung einzureichende Darstellung des Waarenzeichensnicht über drei Centimeter Höhe und B re i te hinaus-gehen soll. . . . Daraus scheint doch zn folgen, dassunter Zeichen regelmässig nur eine einfache Figur imGegensatz zur Etikette gedacht wurde. In die Etikettekann als Bestandtheil ein Figurenzeichen, wie auchein Name oder eine Firma aufgenommen werden; undes versteht sich von selbst, dass das Figurenzeichen,wenn es einmal Rechtsschutz erlangt hat, auch in derEtikette geschützt sein muss. Aber andererseitskann der Etikette, wenn sie kein Waarenzeichen,keinen Namen und keine Firma enthält, keinSchutzzu The il werden.
Die Rechtspflege hielt sich indess, wie sie es thunmusste, an den Wortlaut des Gesetzes und Hessalle Waaren-Aufschriften (Etiketten) die nichtausschliesslich aus Zahlen, Buchstaben oder Wortenbestehen, als Schutzmarke zu. Die Bestimmung bezüg-lich der öffentlichen Wappen hat sie dementsprechend(sinngemäß) ausgelegt.
Endemann sagte im J. 1875: „Für die öffentlichenWappen ist es einerlei, ob sie allein oder in Verbin-dung mit andern Figuren gebraucht werden. Waaren-zeichen taugen nicht für den Eintrag, wenn sie irgend-wie dergleichen enthalten.
„Die Reprobation der Benutzung öffentlicher Wap-pen als Waarenzeichen geht über § 360 Nr. 7 desStrafgesetzbuchs hinaus. Dort wird mit Strafe bedroht,wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundes-fürsten zur Bezeichnung von Waaren auf Aushänge-schildern oder Etiketten gebraucht. Hier dagegenwerden mit den bundesfürstlichen nicht nur alle son-stigen öffentlichen Wappen, als auch z. B. der Städte,dem Gebrauche in Waarenzeichen entzogen, sondernauch dabei zwischen befugtem und unbefugtem Ge-brauch nicht unterschieden. Ausnahmslos steht fest,kein Waarenzeichen kann im Handesregister eingetra-gen werden, das, sei es auch mit Erlaubniss des In-habers, ein öffentliches Wappen enthält.....Freilich
wird es unter Umständen zumal bei dem keineswegsfesten Begriff dessen, was „öffentlich" ist, einer-nichtganz einfachen Untersuchung bedürfen, ob die Zeich-nung, die der Gewerbetreibende benutzen will, wirklichein öffentliches Wappen ist. Die Entscheidung ist nurnach den konkreten Verhältnissen zu finden.
„Der Benutzung eines Privat wappenS,namentlich des eigenen, ist in diesem Gesetz keineSchranke gelegt." *)
Wir müssen uns erinnern dass durch den Ausschlussder öffentlichen Wappen nicht der durch die Gesetz-gebung eingeräumte Gehrauch derselben, sondern nurdie Möglichkeit verhindert werden sollte, dass sichJemand den ausschliesslichen Gebrauch einesöffentlichen Wappens erschleicht. 8 )
Daher muss von einer Entscheidung des Reichsge-richts vom 21. Decbr. 1880 zustimmen, welche öffent-liche Wappen als Bestandtheil eines Waarenzeichensdurchaus zulässig erklärt. Die Zusätze zu dem Frei-zeichen müssen jedoch bedeutend genug sein, dass siefür sich ins Auge fallen und in Vereinigung mit demFreizeichen ein Gesammtbild- geben, „welches sich vondem Bilde, welches das Freizeichen für sich allein bie-tet, wesentlich unterscheidet."*) Nach derselben Ent-scheidung sind als öffentliche Wappen im Sinnedes Markenschutzgesetzes nur öffentliche Wappen desInlandes zu verstehen. *)
1) Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz vom30. November 1874 von Dr. W. Endemann Professorund Oberappellationsgerichtsrath in Jena; in Busch'sArchiv für Theorie u. Praxis des Handelsrechts 32 BdBerlin 1875.
2) Damit wird- der Schutz, welchen das AllgemeineLandrecht den adelichen Wappen gewährt, geradezuaufgehoben! T
3) Entscheidungen des R.-G. in Civilsachen Bd. LU-S. 69.
4) Zur Erläuterung diene folgender, aus Hani-burg (1884) gemeldeter Fall: „Ein hiesiger Industriel-ler hatte als ein zu schützendes Waarenzeichen i urWein, Bier, Spirituosen eine Marke in Gestalt des rothenSanitätskreuzes beim hiesigen Landgericht eintragenlassen. Derselbe beantragte nun auf Grund dieserEintragung die Bestrafung eines anderen Gewerbe-treibenden, welcher die Etiquetten eines von ihm inHandel gebrachten Liqueurs mit demselben Sanitäts-kreuz versehen hatte. Das Landgericht erkannte a uBestrafung wegen Vergehens gegen das Gesetz übeMarkenschutz. In den Entscheidungsgründen blieb dlFrage unerörtert, ob das rothe Kreuz als ein zschützendes Waarenzeichen überhaupt eingetragenwerden dürfe und nicht etwa zu den öffentlichen WaP"pen gehört, deren Benutzung zu Waarenzeichen nacndem Wortlaut des Gesetzesmotive verhindert werdesoll, „um derartige Zeichen einer öffentlichen Autorita^nicht zum Gegenstand privater Speculationen zu machen-