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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. V. 3.

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theilt, in denen sich die Wappen der verschiedenenLänder befinden, die ihre Söhne zum Studium nach hiersandten. Fünfundzwanzig Namen sind es, die unsererHochschule zur Ehre jene Wappen zieren, darunter dasferne Japan und Australien. An dem oberen Theilesind die Wappen des Deutschen Beiches und Preußensangebracht. Vorn an beiden Seiten des Wagens be-findet sich das Wappen der Stadt Hannover, plastischausgeführt, während den Schluss des Aufbaues derpreußische Adler bildet, der schützend seine Schwingenausbreitet über Kunst und Wissenschaft."

Bei der Illumination der Stadt Berlin am letztenGeburtstage des Kaisers Wilhelm I. (22. März 1887)hatte ein Schneidermeister in der Leipzigerstrasse einTransparent angebracht mit dem Beichsadler und lüntbei der Arbeit sitzenden Schneidergesellen, darunter dieZeilen:

Unter deinen FlügelnKann ich sicher bügeln.

Von der Schaffer - Mahlzeit im Hause Seefahrt zuBremen (Februar 1884) wurde berichtet:Em beson-deres Lob verdient der Flaggenschmuck vor dem Orche-ster. Die Anordnung der Flaggen und Wappen istebenso leicht wie gefällig."

Ein Bericht über die Versammlung des Börsenver-eins der deutschen Buchhändler in Frankfurt a. M.Ende September 1887 erzählt:Der grosse Saal warprächtig dekorirt; längs der Galerieen hin zog sicheine ununterbrochene Reihe von Drapierungen, Fahnen,Emblemen und namentlich der trefflich ausgeführtenAdolf Max Gritzn er sehen Dekorationswappen, welchedie Verlagsbuchhandlung von Wilh. Bommel inFrankfurt in liberalster Weise zur Ausschmückunghergeliehen hatte." , . ._ ,.

Im Vereine für deutsches Kunstgewerbe m Berlinkam 12. Decbr. 1882 dieunerfreuliche, Eintönigkeitdes Flaggenschmuckes zur Sprache, bei welcher Ge-legenheit Dr. Jessen die Meinung äusserte, es lassesich hier unbeschadet des Patriotismus zu Gunsten einergeschmackvolleren Form Wandel schaffen, indem Haus-besitzer, Vereine oder Genossenschaften sich eigeneEahnen schaffen, welche mit Familienwappen, mit Ab-wichen, mit Spruchbändern, Emblemen oder sonstwiein sinnvoller, mehr individueller und künstlerisch an-sprechender Weise ausgeschmückt werden können, dieserVorschlag, wurde mit dem lebhaftesten Beifall aufge-nommen.

7. Capitel.

Das Wappen und der Markenschutz

Wiederholt ist uns bei unseren Untersuchungendas Waarenzeichen begegnet; wir haben es Ken-nen gelernt als ein in der Forin und der rechtlichenBedeutuug dem Wappen sehr nahe stehende, vielleichtsogar unmittelbar verwandte Einrichtung. DieWaaren-?eichen werden schon im 13. Jahrhundert ini der Jose -Industrie, seit dem 14. Jahrhundert in der Papierindu-strie verwendet. Es sind einfache, an einem StwhworMerkennbare Bilder, wie sie auch das Wappenwesenbebt; ein Wolf, ein Königskopf, ein Reichsapfel sindberühmte Marken der Solinger Klingen die schon im13. Jahrhundert nachweisbar sind. Marken werden *UWappenbilder und Wappenbilder als Marken verwendet.Die Marke ist jedoch farblos, da sie auf tHVMder Kleineisenindustrie aufgeschlagen oder als WasserWichen in das Papier gearbeitet wird, m"»»*"?"fsse der Schraffirung dem Mittelalter gekannt waren.S, e gehen auf den Nachfolger in der industriellen An

läge durch Erbschaft oder Kauf über. Das BergischeSchmiedeprivilegium von 1600 gebietet, dass Keinerdem Andern sein Zeichen nachschlage es wäre gebro-chen oder ungebrochen(Bruch=Brisüre). Der ältesteSohn erbt das Vaters Zeichen; die jüngeren Söhne sol-len erforderlichen Falles mit Bath des Vogtes oderder Ortsbehörde ihres Vaters Zeichen in etwasbrechen und also unschädlich den andern gebrauchen.Im J. 1687 wurde im Herzogthum Berg eine Zeichen-rolle eingeführt. Wollte sich jemand ein Zeichen er-dichten (d. h, neu wählen) so sollte solch neu erfun-denes oder erdichtetes Zeichen erst dann giltig seih,wenn es in vollem Gericht ausgerufen, ohne Widerspruchapprobirt und in die Zeichenrolle eingeschrieben wäre.Auch ein Wechsel im Besitze des Zeichens musste vonden Gewerksbeamten bestätigt und in die Zeichenrolleeingetragen werden.

DasHerkommen der Bergischen Kleinindustrie kannteneben dem privatrechtlichen Erbzeichen das contro-lirende Beizeichen, dessen Stempel von einem ver-eideten Zeichenmeister unter Verwahrung gehalten undvon Aufsichtswegen aufgeschlagen wurde.')

Diese vortreffliche Verfassung des Zeichenwesensging mit der Auflösung der Zünfte verloren.

Nach dieser Periode der sogenannten liberalen Ge-werbepolitik , welche indess bei dem Befreiungswerkezu weit ging, indem sie nicht bloss hemmende Schran-ken sondern auch werthvolle Organisationen beseitigte,hat sich die Gesetzgebung und Verwaltung zu unserenZeiten die redlichste Mühe gegeben, auf den Buinenein neues Gebäude erstehen zu lassen. In fast allendeutschen Staaten wurde durch eigene Gesetze oderauf dem Wege der Gewerbe- oder der StrafgesetzgebungVorsorge zum Schutze der gewerblichen Zeichen,Fabrikmarken, Waarenzeichen getroffen.

In Preußen war lediglich die Kleineisen-IndustrieWestfalens und des Bheiulandes geschützt.

Eine Königl. Verordnung vom 18. August 1847für Westfalen und die Bheinprovinz bestimmt in § 1,dass jeder selbstständige Gewerbetreibende unter denvorgeschriebenen Bedingungen die Befugniss erwerbenkann, den von ihm selbst oder von Andern für ihn ver-fertigten Eisen - und Stahlwaaren, sowie der Verpak-kung derselben, jedoch mit Ausschluss des rohen undraffinirten Stahls und des Stabeisens, ein besonderesZeichen zu geben , welches von keinem Anderen nach-gemacht werden darf. Nach $. 2 muss sich das Zei-chen von anderen bereits eingetragenen oder früherangemeldeten Zeichen hinlänglich unterscheiden unddarf weder in Buchstaben, noch in Wortenbestehen und keine Darstellung enthalten, welchegegen die guten Sitten verstösst. Auf solche Zeichen,deren Gebrauch bisher in einem derjenigen Landes-theile, wo ein obrigkeitlicher Schutz der Fabrikzeichenschon früher bestanden hat, in Folge besonderer Be-stimmungen und Observanzen einem Jeden gestattetwar, kann ein ausschliessliches Becht nicht erworbenwerden. Nach § 8 kann ein Fabrikzeichen nur mit demFabrik- oder Handelsgeschäft, für welches es erworbenist, an Andere übertragen und vererbt werden.

Ein allgemeinesMarkenschutagesetz für das DeutscheBeich wurde am 30. Novbr. 1874 erlassen. Dasselbebestimmt:

§ 1. Gewerbetreibende, deren Firma im Handels-register eingetragen ist, können Zeichen, welche zurUnterscheidung ihrer Waaren von denWaaren andererGewerbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf

1) Vergl. den interessanten Artikeldie alte Ber-gische Zeichenordnung" von Dr. Stegemann in derZeitschrift für Handel und Gewerbe 1889 Nr. 41-43.