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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. V. 3.

Theaterzetteln, Briefköpfen und Umschlägen vorstehendesPhantasie-Wappen.

Wegen diesesWappenbrauches" erhielt'das deutscheTheater ein polizeiliches Strafmandatwegen unbefug-ter Führung des Kaiserlichen Wappen." Die Societäredes Theaters provocirten die richterliche Entscheidungund erlangten von dem Schöffengericht ein freisprechen-des Urtheil. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung einund es wurde in der zweiten Instanz folgendes Urtheilgefällt:

In der Strafsache gegen den Director des Deut-schen Theaters Georg Henry August Adolf L'Arrongeerkannte die VI. Strafkammer des Königl. Landgerichts I.zu Berlin in der Sitzung vom 13. Mai 1884 für Recht,dass die Berufung zu verwerfen sei." In den Gründenwird gesagt:

Der S- 360 Nr. 7 St.-G.-B. straft denjenigen, weleher unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappensgebraucht.

Einer Uebertretung dieses §. soll sich der Ange-klagte dadurch schuldig gemacht haben, dass er in derNr. 352 des Berliner Theater-Geschäftsanzeigers vom20. December 1883 der Anzeige über die Vorstellungim Deutschen Theater das dort befindliche Bild hatVordrucken lassen.

Die Frage, ob etwas als Abbildung zu betrachten,ist ganz wesentlich thatsächlicher Natur. Für ihreBeantwortung werden namentlich der Eindruck desGesammtbildes und die Rücksicht auf das Publicnm,für welches dasselbe berechnet ist, maßgebend sein.In beiden Beziehungen ist der Gerichtshof aber derAnsicht, dass, weil einmal im Schilde des incriminirtenBildes statt des Preußischen Adlers, wie im Kaiser-lichen Wappen, die Masken der komischen und tra-gischen Muse deutlich erkennbar, weil ferner am unternEnde des Schildes ein weit aufgerolltes Band klarsichtbar hinzugefügt und weil endlich die Gesainrnt-figur des incriminirten Bildes im Vergleich zu demKaiserlichen Wappen vollständig breit gedrückt ist,durch diese -Abänderungen und bez. Beifügung, einauch ohne besondere Aufmerksamkeit von der Kaiser-lichen Wappen zu unterscheidendes Bild hergestellt ist."

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Revision undsagte in ihrer Revisions-Rechtfertigung vom 7. Juni 1884:

Die vorbezeichnete Strafbestimmung in ihrer jetzi-gen Fassung verbietet den unbefugten Gebrauch derAbbildung des Kaiserlichen Wappens, weil derselbeleicht eine Täuschung des Publikums herbeiführen kann...

Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn esals straflos erachtet würde, das Kaiserliche Wappenunter Anwendung gewisser dem grossen Publicum kaumwahrnehmbarer oder von demselben kaum beachteterAbweichungen von der eigentlichen Form desselben zugebrauchen. Es kann daher für die Frage, ob die Ab-bildung eines Wappens vorliegt, lediglich der Eindruckdes dem Betrachtenden sich darbietenden Gesammtbildesmaßgebend sein."

Darauf erkannte das Königl. Kammergericht zuBerlin in der Sitzung vom 23. October 1884 in letzterInstanz für Recht:

Dass die Revision gegen das Urtheil der Straf-kammer VI des Königl. Landgerichts I. zu Berlin vom13. Mai 1884 zurückzuweisen und die Kosten der Staats-kasse zur Last zu legen."

Aehnlich verliefen Processe, welche gegen den Ver-leger des deutschen Reichsblattes und das AmericanTheater angestrengt wurden.

Der Gebrauch fremdherrlicher Wappen ist nichtuntersagt, vorausgesetzt, dass dieser Gebrauch kein dasnationale Ehrgefühl verletzender oder sonst geeignetist, Conflicte mit auswärtigen Mächten hervorzurufen.

Seitens des Kaiserlich Oesterreichischen Hofes wurdeim J. 1825 in Berlin darüber Beschwerde geführt, dassdie Tabaks - Fabrik unter der Firma N. N. zu Hirsch-berg und eine andere zu Wiesenthal, sich des Kaiser-lichen doppelten Adlers auf den Schildpapieren ihresRauchtabaks bedienen, um dadurch die Unterthanendes benachbarten Oesterreichischen Staates über denUrsprung des Fabrikats zu täuschen.

Die betheiligten Preußischen Ministerien nahmendavon Veranlassung, die Königl. Regierungen in Schle-sien zu beauftragen, den diesseitigen Unterthanen durcheine in das Amtsblatt aufzunehmende Bekanntmachungden Gebrauch des Kaiserlich Oesterreichischen Wap-pens ein für allemal zu untersagen." ').

Acten des Geh. Staatsarchives vom J. 1836 besagendas Folgende:

Der Kaffetier und Restaurateur Zeh, Spandauer-str. 44 in Berlin, hatte über seinem Lokale einen schwar-zen Adler mit der Krone und mit dem SchweizerWappen auf der Brust, angebracht. Bei dieser Ge-legenheit kam es zur Sprache, ob überhaupt das Polizei-Präsidium ermächtigt sei, Berliner Einwohnern dieFührung fremdherrlicher Wappen auf ihren Aushänge-schildern zu gestatten,sofern, wie diess in einzelnenFällen geschehen ist, die Genehmigung der betreffendenhiesigen Gesandtschaft desjenigen Staats, dessen Wap-pen auf gedachte Art angebracht werden soll, beige-bracht wird, oder ob in dergleichen Fällen im Interessedes diesseitigen Staates, dazu die Genehmigung desMinisterii des Königl. Hauses erforderlich sei.

Gedachte Behörde hat sich 'jedoch auf den dies-fallsigen Bericht dahin ausgesprochen, dass Hochdasselbenur bei der Anwendung des Königl. PreußischenWappens interessirt sei, die Aufstellung oder Anwend-ung fremdherrlicher Wappen aber nur als ein allgemeinpolizeilicher Gegenstand zu betrachten sein möchte.

Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheitenerklärte sich am 8. April 1836 dahin, dass, insofernees sich blos um Führung des Wappens eines fremdenStaates etc. auf dem Aushängeschild eines hiesigenGewerbetreibenden handelt und dabei nichtsAnderes als die Wahl eines Zeichens beabsichtigt wird,nach diesseitigem Dafürhalten es dazu keiner speciellenGenehmigung der betreffenden fremden Regierung unddemzufolge keiner Einwirkung des unterzeichnetenMinisteriums bedürfen möchte, da nicht anzunehmenist, dass desshalb mit irgend einer fremden RegierungConflicte entstehen werden. Die Ertheilung oder Ver-weigerung der Erlaubniss zur Führung eines fremdenWappens auf dem Aushängeschilde dürfte daher zunächstals ein allgemein polizeilicher Gegenstund dem Ermes-sen der Ortspolizeibehörde zu überlassen sein.

Was die Bezeichnung von Waaren mit demWappen fremder Staaten betrifft, so scheint dazu dieausdrückliche Genehmigung der betreffenden fremden

1) v. Kamptz, Annalen 1825. S. 218.

2) An derartigen Zusammenstellungen scheint sic°_der Volkswitz gerne zu versuchen. In dem Romane 1Aus eigener Kraft" von W. v. Hillern geb. Birch i nderGartenlaube" 1870 Nr. 5 lese ich:

(Eine Baronin v. Saiten besucht eine SchweizerFamilie, Namens Hösli. Von jener heisst es, dass siejsich den Kopf zerbrach, was für ein Wappen sich dieHoesli's anmaßten. Ueber der Glasthür war nämlichein kostbar gemaltes Fenster. Es zeigte in brennendenFarben ein Allianz-Wappen, Adelheid (v. Saiten) wußtenicht, dass es die vereinten Wappen Zürichs und Bra-siliens waren. Frau Hoesli (war) die Tochter einesKaufmanns aus Rio de Janeiro ... das Allianz-Wapp eDwar eine Aufmerksamkeit ihres Gatten für sie gewesen-