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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. V. 3.

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Gegen die Auffassung, dass das Wappen einen wildenMann darstelle, spreche der Umstand, dass der sogen.wilde Mann als heraldische Figur erst viel später vor-komme. Bei diesem Auseinandergehen der Ansichtenentschied sich das zur Anschaffung eines Wappens inNeidenburg zusammengetretene Comite für die nach-stehende, auch zur Ausführung gekommene Darstellung:In silbernem Felde steht vor einem Baumstumpfe einwilder Mann mit einem grünen Kranze um Haupt undHüften, ein Schwert in der rechten, eine heraldischegoldene. Lilie in der linken Hand haltend und von bei-den Seiten umgeben von jungen Eichenbäumen, die ansdem Erdreiche hervorgewachsen sind."

Aus Saarburg wurde im Jahre 1888 gemeldet:

In einer aufgefundenen Urkunde vom 20. December1362 ist das bisher gänzlich unbekannte Siegel derStadt Saarburg entdeckt worden. Dasselbe ist prächtigerhalten. In stilvoller Gestaltung zeigt dieses Siegelim Siegelfelde auf Felsen erbaut rechts den zweifachgezinnten, starken und hohen Wartthurm, links denBreiten und tiefen Thorthurm: zwischen denselben diegezinnte, mächtige Stadtmauer, hinter welcher derobere Theil eines großen Gebäudes (unzweifelhaft desßatbhauses) emporragt, auf dessen Dachfirst ein Schildmit dem kurtrierischen Landeswappen ruht und ingothischen Majuskeln die Umschrift:Sigillum opidi«arburch." Die Stadtverwaltung hat sofortSiegel und Siegelmarken zum amtlichenGebrauch nach diesem Wappen anfertigenlassen."

Landesherrliche Wappen können von Privatpersonenoder Corporationen etc. nur unter den Umständen undW dun Formen gebraucht werden, die der Landesherrfestzusetzen für gut befindet.

In dem Preußischen Gesetz vom 24. April 1854betr. den Schutz der Fabrikzeichen lautet § 5 :

»Von der Annahme als ausschließliche Fabrik-zeichen für Eisen- und Stahlwaaren bleiben alle Staats-wappen ausgeschlossen.''

Am 4. Januar 1862 erging folgender AllerhöchsterErlass:

Auf ihren Bericht vom 27. Decbr. 1861 will IchWien Preußischen Fabrikanten den Gebrauch und dieAbbildung des Preußischen Adlers in der durch dieanliegende Zeichnung dargestellten Form zur Bezeich-nung ihrer Waaren oder Etiketten hierdurch gestat-ten. . . ,«

Die Zeichnung enthält den Preußischen Adler in^nem Schriftrande, dessen Hälfte mit der InschriftKönigreich Preußen ausgefüllt ist.

Der Minister für Handel etc. bestimmte unterm2 .°- Januar 1862:den nach der Zeichnung im Schnft-rtnge verbleibenden freien Kaum werden die Fabrikan-ten mit ihrer Firma oder dem Sitze derselben oder mitbeiden beliebig ausfüllen können. Auch die Fortlassungdes Schriftringes ist mit der Maßgabe gestattet, dassdl .e Form eines Wappenschildes statt dessennicht gewählt werden darf." 1 )

In demselben Umfange wurde der Gebrauch desReichsadlers freigegeben durch folgenden AllerhöchstenB J"lass Berlin 16. März 1872: .

.Auf Ihren Bericht vom 9. d. M. will ich allendeutschen Fabrikanten den Gebrauch und die Abbil-, au ng des Kaiserlichen Adlers in der durch Meinen hr-g*» vom 3. Aug. v. J. unter 2 festgesetzten Form zurBezeichnung ihrer Waaren oder Etiketten hierdurchBestatten und beauftrage Sie, das Weitere hiernachZu veranlassen."

. 1) Ministerialblatt f. d. gesammte innere Verwal-tung 1862 S. 37.

Der Reichskanzler gab dazu am 11. April 1872folgende Erläuterung:

In Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom16. März d. J. wird hierdurch bestimmt, dass bei Ge-brauch und bei Abbildung des Kaiserlichen Adlers zurBezeichnung von Waaren oder auf Etiketten die Formeines Wappenschildes ausgeschlossen ist.

Die Wappen des Kaisers, der Bundesfürsten unddie Landeswappen sind im Deutschen Reiche gegenunbefugten Gebrauch strafrechtlich geschützt.

Für Preußen bestimmt eine Allerhöchste Kabinets-Ordre d. d. Charlottenburg 16. üctob. 1831.

Auf den Antrag der betreffenden Ministerien habeIch festgesetzt, dass der eigenmächtige Gebrauch unddie Abbildung des Königlichen Wappens zur Bezeich-nung von Waaren auf Aushängeschildern oder Etiquet-ten mit einer Geldbuße von 5 bis 50 Thalern oderGefängnißstrafe von acht Tagen bis sechs Wochen belegtwerden soll. Ich weise das Staatsministerium an,diesen Befehl durch die Gesetz-Sammlung zur öffent-lichen Kenntniss zu bringen."

Dieses Spezialgesetz blieb auch nach Emanirungdes Preußischen Strafgesetzbuches von 1851 in Kraft,da dieses eine hierauf bezügliche Bestimmung nichtenthält. Diese wurde erst in das Strafgesetzbuch fürdas Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 übernommenwelches in §. 360 bestimmt:

Mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Haftwird bestraft:

7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen einesBundesfürsten zur Bezeichnung von Waaren auf Aus-hängeschildern oder Etiketten gebraucht.

8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung,ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichenträgt oder Titel, AVüiden oder Adelsprädikate annimmt."

Das Kaiserliche Wappen war zu jener Zeit nochnicht festgesetzt.

Durch eine Novelle vom J. 1876 erhielten sodanndie Nummern folgenden Wortlaut:

7) wer unbefugt die Abbildung des KaiserlichenWappens oder von Wappen eines Bundesfürsten odervon Landeswappen gebraucht

8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung,ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichenträgt oder Titel, Würden oder Adelsprädikate an-nimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommen-den Namens einem zuständigen Beamten gegenüberbedient.

Die Streichung der Worteauf Aushängeschildernund Etiquetten" erfolgte, weil von den Wappen derBundesfürsten und den Landeswappen nicht blos aufAushängeschildern etc. sondern auch auf Geschäfts-plänen, Briefumschlägen, Formularen etc. ein leicht zurTäuschung des Publicums dienender Gebrauch gemachtwird.

Auf Grund dieser Gesetzgebung entspannen sichim Jahre 1884 mehrere Processe von denen ich einenhier eingehender behandeln will.

Das Deutsche Theater in Berlin führt auf

No. 613.