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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. V. 3.

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recht auf. Prachtstücke des adelichen Wappenbrauches,Kronen, Turnierhelme sind einem bürgerlichen Wappennicht angemessen. Der Bürger begnüge sich mit demStechhelm und verwende an Stelle der Krone, diefliegende Binde, die nicht bloß alsWulst" aufgelegt,sondern zur Zier des Kleinods überhaupt verwendetwerden kann. Schildhalter sind wohl erlaubt, da sieschon seit früher Zeit in Darstellungen bürgerlicherWappen vorkommen.

Der Bürger muss zu stolz sein, um sich mit Federnzu schmücken, die seinem Stande nicht zukommen. DerMissbrauch adeliger Prachtstücke ehrt nicht, sondernschändet das bürgerliche Wappen. Der Bürger kannfür seinen Stand nur dann die gebührende Achtungfordern, wenn er die andern Stände in ihrer Achtungund in ihren Hechten lässt.

Das adeliche Wappen hat vor dem bürgerlichenetwas sehr Wesentliches voraus: nur Jenes ist ge-setzlich gegen Missbrauch geschützt. i) DieRechtspflege erkennt sogar Famüiengesetze, die an dieVererbung von Namen und Wappen besondere Beding-ingen knüpfen, als rechtsverbindlich an.

Der Fürst Ludwig zu Sayn-Wittgenstein-Sayn ver-mählte sich im J. 1867 mit Amalie geb. Lilienthal,Tochter des Bankiers Lilienthal in Berlin. Die Ehewurde am 6/12 1867 zu Versoix im Canton Genf durchCivilakt geschlossen und es erfolgte dann in Frankreichdie kirchliche Trauung. Nachdem 1869 der FürstAlexander zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein als Seniordes Gesammthauses Sayn-Wittgenstein und Chef desHauses Sayn - Wittgenstein - Hohenstein, und FürstAlbrecht zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg, als Chef dieserLinie, gegen die Ebenbürtigkeit dieser Ehe unddas Brecht der geborenen Lilienthal, sich des Fürsten-titels und des Wappens der Familie Wittgen-stein zu bedienen, protestirt hatten, der Fürst Lud-wig diesen Protest jedoch als unberechtigt zurückge-wiesen und erklärt hatte, dass seine Gemahlin an seinemRänge und Stande teilzunehmen befugt sei, erhob nachdem 1876 erfolgten kinderlosen Ableben des FürstenLudwig dessen Bruder, der Fürst Friedrich zu Sayn-Wittgenstein-Sayn gegen die Witwe seines Brudersbei dem Jnstizsenate zu Ehrenbreitstein Klagemit dem Antrage:der Beklagten das Eecht abzu-sprechen, den Titel einer Fürstin zu Sayn-Wittgenstein-Sayn ferner zu führen und sich des fürstlich Wittgen-stein'schen Geschlechtswappens zu bedienen.

Die Klage wurde auf die Nicht-Ebenbütigkeit be-gründet. T

Die Beklagte wurde von dem Gerichte erster In-stanz dem Klagantrag gemäss vernrtheilt und dieseEntscheidung von dem Appellationsgerichte zu Arnsbergbestätigt. Die hingegen von der Beklagten eingelegteRevision wurde vom Reichsgericht am 7. Mai 1880verworfen. . , . . .

In dem Erkenntnisse des Reichsgerichts neisst es:

Fragt es sich dann, welche Wirkungen die voneinem Mitgliede des hohen Adels mit einer Frau desBttrgerstandes eingegangene Ehe habe, so kann es«war keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche fcnesofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vor-igen, als eine vollkommene wahre Ehe anzusehen sei.?"> ist aber keine bürgerlich vollwirksame, es trittinsbesondere, worauf es hier nur ankommt, die Frau?icht in den Stand des Mannes ein, behält vielmehrlb Jen bisherigen Stand bei. Sie nimmt daher nichttbeil an den Standesvorrechten des Mannes, ist nament-

1) Nicht unerwähnt will ich lassen, dass diesesPrivilegium durch das Reichsgesetz über den Marken-schutz einen bedenklichen Eiss erhalten hat.

lieh nicht berechtigt, den fürstlichen oder gräf-lichen Titel und das Geschlechtswappen alsZeichen und Ausdruck des Banges und Stan-deis ihres Mannes und der Zugehörigkeit zud'er hochadelichen Familie zu führen."

Man kann daher die Wappen unterscheiden inprivilegirte und nicht privilegirte. Die letzteren alsPhantasie-Wappen zu bezeichnen, ist jedoch nicht richtig.

Träger eines echten Wappens kann nur einenatürliche oder eine organisirte Einheit sein. Dienatürliche Einheit ist die Familie; organisirte Ein-heiten sind: Vereine, Corporationen, Gemeinden, Pro-vinzen, Staaten. Alle Wappen, denen dieses Correlatfehlt, sind unechte oder Phantasie-Wappen.

Ein Phantasie-Wappen ist zum Beispiel das Skat-wappen, welches Herr R. von Grumbkow in Dresdenerfunden und in No 1 derDeutschen Kegel- und Skat-Zeitung" vom 5. Oktober 1834 veröffentlicht hat."Nach des Urhebers eigener Beschreibung zeigt das-selbein geviertem Schild die 4 Kartenbilder, nämlichdie goldene Schelle in Roth, das rothe Herz in Blau,das grüne Blatt in Silber, die braune Eichel in Gold.Auf dem Spangenhelm bez. Wulst sitzt die (n.) Eule(als Symbol der Klugheit), über ihr glänzt ein goldenersechsstrahliger (Glücks-)Stern. Helmdecken und Wulstentsprechend den deutschen Reichsfarben: schwarz, roth,weiss." 2 )

Unendlich oft sieht man Darstellungen, die keineWappen sind, sich aber in den Formenkreisen derHeraldik bewegen, oder von einem bösen Geist darinumhergetrieben werden, die einen heraldischen Ge-danken in wunderlich verzerrter Weise zum Ausdruckbringen.

Oft dienen die heraldischen Formen der Gedanken-Armuth desKünstlers" nur als Vehikel, um eine sym-bolische Trivialität decorativ wirksam gestalten. Sohabe ich auf einer Karte, mit welcher bei einem Hoch-zeitsmahl der Platz eines Theilnehmers bezeichnetwurde, folgende Darstellung in Wappenform gefunden:im Schilde zwei gegeneinander gelehnte Herzen, derenFlammen in einander schlagen; auf dem Helm einStorch. (!)

3. Capitel.Das Recht der prlvilegirten 'Wappen.

Das Privilegium, welches die Gesetzgebung denWappen der adelichen Familien einräumt, setzt zugleichdem Selbstbestimmungsrecht erbebliche Schranken. Keineadeliche Familie ist berechtigt, mit ihrem Wappenwesentliche Aenderungen vorzunehmen, oder dasselbeohne Zustimmung des Landesherrn zu vermehren

Wohl aber haben die Familien das unbestritteneRecht, ihr Wappen zu reformiren, degenerirte Wappenauf ihre Grundform zurückzuführen. Dieses Rechtwird durch Familienbeschlüsse ausgeübt.

2) Das Wappen hat übrigens die begeisterte Zu-stimmung von Laien gefunden. So schrieb ein Recen-sent der Königsberg. Hartung'schen Zeitung No 269v. 14. Novbr. 1884:Es wird gewiss auch der Tagnicht ferne sein, an dem die Skatspieler Deutschlandsihre Einigkeit in derselben feierlichen Weise dokumen-tieren , wie die wackeren Mitglieder des deutschenKegelverbandes. Einen Fortschritt haben die Freundeder Karten mit den Liebhabern des Kegels bereits ge-mein, nämlich ein Wappen. Ein Herr v. Grumpkowin Dresden, offenbar ein tüchtiger Heraldiker, hat sichdie Mühe genommen, für die genannte Fachzeitschriftein Kegel- und ein Skatwappen zu komponiren, diesich in recht netter Ausführung darstellen.