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Geschichte der Heraldik. V. 3.
selbst aber nahm den Gebrauch des Wappens als seinEhrenvorrecht in Anspruch, hielt bürgerlichen Familien-sinn und bürgerliches Wappenwesen für einen Eingriffin seine Rechte. 1 -)
Namestnick*) schreibt (1824): „Noch immer giebtes so blödköptige Menschen, sogar aus der höherenClasse, welche, weil sie nicht von Adel sind, sich dochauch bey den Besitzern solcher Wapensammlungen umihr Wapen und Stammland erkundigen. Sie erhaltendann von dergleichen Wappenmahlern, deren es zurEhre der Wissenschaften auch in Wien mehrere giebt,ein Quartblatt, worauf ein Wapen mit blindem Helmgemacht und das Stammland sammt dem Folio desWapenbuches bezeichnet ist!! Der blind Bewapnetebezahlt hierauf seinen Gulden, und kann freylich umso minder gegen seinen Ursprung einen Zweifel haben,als ihm die aufgeschlagenen Wapenbücher sogar dasWapen des Herrn Adam, Noe' u. s. w. ausweisen!!!"
v. Biedenfeld (1846): „Seltsamer Weise ist mit denjährlich, wachsenden Declamationen gegen Erbadel undErbadelthum auch jährlich im Volke selbst eine ge-wisse spielende Liebe für Nachahmungen und Nach-bildungen mancher äusseren Abzeichen des Erbadelsgewachsen.
„Auch in den bürgerlichen Familien zeigt sich einegrößere Aufmerksamkeit, mehr und mehr die Mode,sich Familienwappen anzueignen, oder die vom Vaterauf den Sohn vererbten beizubehalten und gehörigheraldisch auszubilden. In der That sind die Genealogenund Heraldiker viel mehr beschäftigt, als man gewöhn-lich weiss oder einsehen zu wollen scheint, und ichselbst kenne bürgerliche Wappen, bei deren Entwerfungund Aufstellung so sorgfältig und minutiös zu Werkegegangen wurde, als gelte es eine Aufnahme in denOrden von Malta oder in eine reiche Präbende."
L. v. Alvensleben sagt 1860: „Es ist eine eigen-tümliche Erscheinung, dass zahlreiche Familien desMittelstandes und sogar die niederen Schichten des-selben, bei denen man nicht das geringste Interesse füreine so trockene, durchaus keinen materiellen Nutzengewährende Wissenschaft vermuthen sollte, sich vonheraldischen Fabeldichtern ihr Wappen malen und
echten Adels entwickelt, von Verhältnissen, „woTreue und Ehre zum leeren Schalle wird, das Wappenan der Stelle des Herzens sitzt.*
Von einem adelichen Offizier sagt er: er „verwendeteso viel auf seine Geistesbildung, als habe er fürseine Carriere nicht den Empfehlungsbrief einesWappens." „Er sieht seine adeliche Geburt als eineVerpflichtung an, ein so nützliches Glied der Mensch-heit zu seh>, dass man sein Wappen darübervergessen kann."
Die „Dresdener Nachrichten" 1881 No. 145 — miteiner Abstimmung der Herren Fürst von Hohenlohe-Schillingsfürst, Fürst von Hohenlohe-Langenburg, GrafArnim-Boytzenburg im deutschen Reichstage unzufrieden,leitartikeln gegen dieselben wie folgt:
„Diese vornehmen Herren, aufgewachsen in demWohlleben reicher Herkunft, wissen eben nicht, wo dasarbeitende Volk der Schuh drückt. Es steht jedoch zuhoffen, dass bei der 3. Lesung der Innungsvorlage jenewappengeschmückten Herren wieder anf ihrenStandpunkt vom vorigen Jahre zurückkommen'"
1) Bei der Subscription auf den Neuen Siebmachersollen einzelne Theilnehmer die Abnahme der Liefe-rungen mit bürgerlichen Wappen abgelehnt haben, —ein TJmstand, den Franzenshuld nicht so sehr aristo-kratischer Exclusivität als vielmehr einer Unkenntnisdes Werthes der bürgerlichen Wappen zuschreibenwollte.
2) Adels- und Wapenbeweis I 105 not.
ihren Familienursprung angeben, wohl gar eine aus-führliche Genealogie aufstellen lassen, obgleich sie ihrGeschlecht oft nicht über das dritte Ahnenalter zurück-führen können und ihre Aelterväter gewiss nicht darandachten, sich ein Familienwappen beizulegen, so wenigihnen dies auch vielleicht gewehrt werden konnte. Wirwollen indess auf diese Liebhabereien, diese lächerlichenAuswüchse des Ehrgeizes oder der Eitelkeit hier nichtweiter eingehen*
G e g e n die Berechtigung der Bürgerlichen, Wappenfreiwillig anzunehmen, spricht sich folgende Schrift aus :
Das Wappenrecht der Bürgerlichen. Historischund dogmatisch dargestellt von F. Hauptmann,Bonn, Hauptmann'sehe Buchdruckerei 1882. 8° 46 8.
Der Verfasser betont nachdrücklich die unheilvollenFolgen einer falschen Definition, welche ein Haupt-factor bei der Construction des Wappen-rechts ist. Seine Definition ist nun diese:
„Ein vollständiges Wappen besteht aus einem aufbesondere Weise bemalten öchild und dem dazu ge-hörigen auf besondere Weise verzierten Helm, mittel-alterlichen Stils, welche physischen oder juristischenPersonen erblich zu führen erlaubt ist."
Wenn diese Requisite nothweudig vereinigt seinmüssen, so würden nur der Briefadel und die diplom-mäßigen Wappengenossen des 15. Jahrhunderts wirk-liche Wappen aufzuweisen haben. Denn den meistenälteren Geschlechtern, namentlich den großen Herren-geschlechtern und dem feudalen Uradel fehlt die Erlaub-niss, während die nach dem 15. Jahrhundert verliehenenWappen des mittelalterlichen Styles darben. Die Defi-nition erweist sich daher als unrichtig. Was darausfolgt, sagt der gelehrte Verfasser selbst: Das ganzeGebäude ruht von vornherein auf einer falschen Grund-lage. —
Von diesem Kampfe, der sich auf der politischenund literarischen Arena abspielte, blieben Gesetz-gebung, Verwaltung und Rechtspflege glücklicherweiseunberührt. Das Preußische Recht kennt und verfolgtlediglich den Mißbrauch öffentlicher und adelicher Wappen,die freiwillige Annahme anderer Wappen ist durch keinGesetz verboten und kann nicht bestraft werden. Aufdenselben Standpunct hat sich die Reichsgesetzgebunggestellt.")
Die freiwillige Annahme von Wappen findet alsoin dem Schutze der Wappen adelicher Familien, gleich-viel ob sie noch blühen oder ausgestorben sind, einegesetzliche Schranke. Eine bürgerliche Familie darfdas Wappen einer adelichen Familie nur dann führen,wenn sie mit derselben nachweislich eines Stammesist und wenn sie das fragliche Wappen schon vor derNobilitation des conourrirenden Zweiges geführt hat.
Einige andere Beschränkungen legt das Herolds-
3) Auch der % 79 des jetzt nicht mehr gültigenPolizeistrafgesetzbuches für das Königreich Hannovervom 25. Mai 1847 dürfte sich lediglich auf den Miss-brauch adelicher Wappen beziehen. Der Paragraphlautet: „Wer sich eine Würde, einen Stand, einWappen oder Ehrenzeichen anmaßt, oder unbefugteinen fremden Geschlechtsnamen beilegt, verwirkt, so-fern nicht die Art. 150 und 256 des Criminal-Gesetz-buchs gegen Amtsanmaßung und Anmaßung de»Familienstandes Platz greifen, Geldbuße bis zu 25Thalern. In leichteren Fällen kann auf Verweis er-kannt werden."
Ich kenne keinen Theil Deutschlands, in dem da»selbstgewählte bürgerliche Wappen allgemeiner einge-führt ist, als gerade in Hannover. Den Beweis liefertdie von dem Senator Culemann in Hannover hinter-lassene Siegelsammlung, welche mehrere Tausendemoderner bürgerlicher Wappen aufweist.