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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. V. 2.

II. Abschnitt.

Wappenwissenschaft und Wappenkunst.

<£s ift eine anerfannte üljatfacbe bajj unfer gehaltet eine großeEjinneigung 3um ITTatenalismns aufroeift. Die profaifcben Sebürfniffebes täglichen £ebens treten überall in ben Porbergrunb, nnb berpoefte wirb nur eine Berechtigung für bie Jeterftunben eingeräumt,foaburdj oerarmt allmählich, bas cSemütb, bes Voltes, unb bie JTtenfdjen»erben mit jebem Sage nüchterner unb bürrer in itjrem tfefen.£janb in £janb gefjt mit biefer gettrichtung, nur mit bem EDirFlidjen3U rechnen, bas Öefrreben unferer <5efd;icbtsforfcf;er bett Sdjfeier berDergangentjett ju lüften unb bas Sagenhafte, bas Unoerbürgte vonbem (Sefcbicbtlicijen ju fcbeiben. JHancfjer jarte £jauch welcher überber Dergangenljeit eines Dorfes unb bem leben eines bewunbertenJTTannes 3ob,rt)unberte lang fdjmebte, mußte fcbon cor ber unerbitt-lichen ^orfdjung fcbroinbeti. Begeifterte Sdjilberungen r>on fjelben-tbaten bie i>en Hacbfommen bisher als leudjtenbe Dorbilber oor=fcr/mebten, werben in bas Reich, ber Jabeln uerroiefen, urtb mir füfjlenuns beflemmt wie nor einem leeren (Srab in bem nie ein ITtenfdjgebettet mar, welches aber einen prächtigen £eidjenftein mit rürirenberJnfcbnft führte."

W. Hesse in der Allg. Ztg. 1879 Nr. 220.

1, Capitel.Der Uebergang zur nenen Zeit.

Die welthistorischen Stürme zu Anfang des 19.Jahrhunderts hatten derHeraldik" des Professors L.A. Gebhardi (vergl. S. 638) ein wohlverdientes Endebereitet: Der Gebrauch der Wappen konnte nicht mehrzu den Mitteln gerechnet werden,den Vorrath derGerechtsame und Güter zu bewahren und zu vermeh-ren." Und da angeblich dieser Gebrauch allein dieWappenwissenschaftwichtig und erheblich" machte,so konnte die Letztere mit so vielen anderen Ueber-resten dermittleren Zeiten" in der Versenkung ver-schwinden. Gebhardi würde eine solche Katastrophesicherlich prophezeit haben, wenn er die bevorstehen-den Ereignisse hätte voraussehen können. In Wirk-lichkeit haben diese nur sehr wenig geändert, die Stif-ter mit ihren Pfründen und Ahnenproben verschwendenallerdings, aber der Bestand des Wappenwesens kamgar nicht in Präge. Was die französische Revolutionvernichtet hatte, wurde unter geordneteten Regierungenwiederhergestellt. Das Ansehen der Wappen war ehergestiegen als gesunken.

Der Wiener Congress hatte in Deutschland einenneuen Rechtszustand geschaffen, der auch auf das Wappen-wesen, auf die staatsrechtliche Bedeutung der Wappeneinwirkte; das Wappen konnte nicht mehr dazu dienen,Ansprüche zur Schau zu tragen, i) Gleichwohl hat sichkein Staat dazu entschlossen, auf den Gebrauch öffent-licher Wappen zu verzichten.

Bei Besprechung des im Jahre 1817 erneuerten

1) Bericht des herzogl. Nass. Lehenhofes an dasMinisterium vom 2. Mai 1816: Indessen sindheut zu Tag die Regenten nicht mehr so aufmerksam,ihre Rechte auf wirklich besitzende Lande und ihreAnsprüche auf die zu erwartende Lande in Wappenkundbar oder auf künftige Fälle geltend zu machen,da Friedensschlüsse und Staatsverträge die vollgültig-sten Urkunden zum rechtmässigen Besitz der Landedarstellen."

Preußischen Staatswappens sagt ein ungenannter Ver-fasser 2):

Es gab eine Zeit, wo Titel und Wappen zu denvorzüglichsten Merkwürdigkeiten der Geschichte undStaatenkunde gehörten. Wenn ersteren eine staats-rechtliche und politische Wichtigkeit beywohnte, in so-fern sich Ansprüche daran knüpften; so hatten letzterenoch überdem ein scieutivisches Interesse; indem dieKenntniss derselben eine der sogenannten historischenHülfswissenschaften bildete; jedoch nicht allein in die-ser Beziehung ex professo von Gelehrten diesesFachs kultivirt wurde, sondern auch, nicht selten, Ob-ject der Liebhaberey von Dilettanten war."

Wenn diese Zeit .... als vorüber gegangen, imallgemeinen betrachtet werden kann; so behalten dochdie erwähnten Gegenstände unter den Merkwürdigkeitenin beyden, obenbenannten Wissenschaften immer nocheinen Platz; und diese Merkwürdigkeit gewinnt durchtemporelle Umstände, nicht selten bedeutenden Zu-wachs, insofern nämlich sich darin ein höherer Gradvon Bedeutsamkeit ausspricht.

Ein solcher Fall ist der, welcher hier vorliegt.Indem Preußens Monarch in Betreff des Titels undWappens der preußischen Monarchie eine neue gesetz-liche Bestimmung macht, wird darin der Restaurationdieser Monarchie der Stempel der Vollendung aufge-drückt, dies ist sehr wichtig und für die Zeitgeschichtebedeutend."

In sofern die Modifikationen der Titel und Wap-pen, anch die Modifikationen der Staaten und ihrerVerhältnisse andeuten und versinnlichen, sind sie eben-falls sinnvoll, und ist ihre Vergleichung unterhaltendund belehrend . . . ."

Im Jahre 1819 war von dem Minister v. Alten-stein die Anstellung eines Heraldikers in Preußischen

2) Neue gesetzliche Bestimmungen", den Titel unddas Wappen Preußens betreffend. In: Die Zeiten, oderArchiv f. d. neueste Staatengeschichte und Politik»Herausgeg. von Dr. Christian Daniel Voss, ordentl-Professor des Staatsrechts und der Staatsklugheit z uHalle. 51. Band. Leipzig 1817. Achtes Stück August.