Geschichte der Heraldik. V. 1.
Desgleichen fehlen die Titel für die GrafschaftenArnsberg und Barby; während für die Lande Lauen-tmrg und Bütow die Wappenbilder fehlen.
Ausserdem ist die Oonservirung des Regalien fehles(letztes Feld der untersten Reihe) welches an die alteReichsbelehnung erinnert, somit im Grunde entbehrlichwar, beliebt werden
Hinsichtlich der Schildhalter bestimmt die Verord-nung von 1817: „Schildhalter sind zween mit Eichen-laub gekrönte, mit dem Gesicht gegen einander gekehrtewilde Männer, welche den einen Arm auf das Schildlehnen, und mit dem andern entweder Herkuleskeulenoder Fahnen, und zwar bei der feierlichsten Dar-stellung des Wappens, unter dem Wappen, alle-zeit Fahnen halten. Diese Fahnen sind, mit golde-nen Einfassungen, Schnüren und langen Spitzen undnach aussen gewendet. Die Fahne rechter Hand ent-hält den oben beschriebenen Königlich Preußischenschwarzen Adler, die linker Hand den oben beschriebe-nen Brandenburgischen rothen Adler."
Ein besonderes Reglement über die Anwendungdes grösseren, mittleren und kürzeren Königlichen Ti-tels, und des grösseren, mittleren und kleineren König-lichen Wappens bestimmt u. A.
„I. Das Königliche Pavillon-Siegel von fünf bis sechsund mehr Zoll im Durchmesser, mit dem Königlichengrösseren vollständigen Wappen, mit dem Wappenzelt,den Schildhaltern und ihren Fahnen, der Ordens-kette und der Devise: „Gott mit uns", wird gebraucht:
zu feierlichen Verhandlungen und Urkunden in An-gelegenheiten des königlichen Hauses ;
zu Ratifications-Urkunden von Verträgen mit frem-den Mächten;
zu Standes - Erhöhungs-, Standes-Ertheilungs undandern Gnaden-Diplomen;
bei eigenhändiger Königlicher Vollziehung und An-wendung des grösseren Königlichen Titels.
„IL Eben dieses vollständige, größere KöniglicheWappenschild, aber im Durchmesser des Insiegels vondrei bis vier Zollen, und ohne Wappenzelt, ohne Fah-nen, ohne Devise, jedoch mit der Königl. Krone überdem Schilde und der Kette des schwarzen Adlerordensund den wilden Männern als Schildhaltern, nicht mitFahnen, sondern mit Herkuleskeulen wird ge-braucht: bei Gesetzen, Verordnungen, Edicten u. s. w.ferner bei minder feierlichen, von Sr. Königlichen Ma-jestät zu vollziehenden Urkunden, z B. Patenten, beidenen, nach Befinden, der größere, mittlere oder kür-zere Königliche Titel anzuwenden ist."
Eine neue Redaction des KöniglichenWappen s erhielt durch einen Allerhöchsten Erlass vom11. Januar 1864 öffentliche Kraft. Es ist hier die
„dem herzogl. Hause und Preußen erlangte Preußen„eine nicht gegenseitige Anwartschaft auf die einge-tauschten teutschen Lande des Hauses Nassau nach„Ableben des Mannsstammes, wie man sagt, sowohl in„der altern herzogl als in der jüngeren Königl. Linie„des Nassauischen Hauses etc.
„Auf die teutschen Lande des Nassauischen Hauses„sowol Walram. als Otton. Linie hat vermöge der„Tauschverträge seit dem Pariser Frieden, nach Abgang„des männlichen Stammes beider Linien das Haus Bran-„denburg ein partielles Anfallsrecht etc."
„Durch die Wiener Congressbeschlüsse ist der Nass.Erbverein quoadjura successionis bestätigt .... worden.Weitere Verhandlungen haben hierüber bisher nichtstattgefunden und namentlich ist es nicht zur diesseiti-gen Kenntniss gekommen, dass in irgend einem Tausch-■vertrage dem Hause Preußen ein Erbrecht auf Nassaui-sche Lande eingeräumt worden sei."
springende Ordnung der Felder wieder eingeführt undauch im Uebrigen die Rangfolge der Bilder vielfachverändert. Neu aufgenommen sind die 1817 vergesseneGrafschaft Mansfeld, sodann die Felder Sigmaringen,Veringen, Haigerloch und Wehrstein, wegen der in-zwischen dem Königreich einverleibten FürstenthümerHohenzollern!). Das Abzeichen der Regalien ist hierein rother Schildesfuss. —
Im linksrheinischen Deutschland waren zur Zeitder Occupation durch die französische Republik derAdel abgeschafft, die alten Städtewappen beseitigt wor-den. Die erste Massregel wurde durch die Creäronjrdes neuen französischen Reichsadels selbstverständlichnicht rückgängig gemacht, denn Napoleon hatte keinInteresse daran, den alten Adel wieder aufleben ztllassen. Der König von Preußen aber gab zuerst denStädten durch folgende Cabinetsordre d. d. Berlin22. Decbr. 1817 ihre alten Wappen wieder:
„Ich will auf den Bericht des Staatsministeriuinsvom 26. v. M. den Wunsch der Städte des linken Rhein-ufers, ihre alten Stadtwappen wieder anzunehmen lue-mit bewilligen, auch sollen die vormaligen unmittelbarenReichsstädte den Reichsadler als ein Andenken an ihreehemalige Verfassung behalten."
Schwieriger war die Wiederherstellung des Adels,weil hier die Legitimation jeder einzelnen Familie ge _prüft werden musste, zu welchem Behufe die rheinischeAdelsmatrikel eingerichtet wurde. Im Princip er-folgte die Wiederherstellung durch folgende AllerhöchsteCabinetsordre d. d. Berlin 18 Januar 182G:
„Auf den Bericht und nach dem Antrage des Staats-ministeriums verordne Ich hiedurch, dass die Gesetzeder vormaligen Französischen Regierung, welche dieTitel, Prädikate und Wappen des Adels abgeschaffthaben . in den zur Preiissischen Monarchie gehörendenProvinzen am linken Rheinufer außer Kraft treten unddie Familien, welche sie zu führen vor der Abschaffungberechtigt gewesen sind, darin wieder hergestellt seinsollen. Ihnen, dem Minister der Angelegenheiten Me'"nes Hauses, trage Ich auf, wegen Ausführung dieserAnordnung, die durch die Gesetz-Sammlung zur öffent-lichen Kenntniss zu bringen ist und wegen Verhüt-ung etwaniger Missbräuche, die erforderlichenEinleitungen zu treffen." —
Obwohl das deutsche Wahlreich nicht wiederherge-stellt wurde, behielt doch der Kurfürst von Hessen denim Jahre 1803 erlangten Titel vermöge folgender Be-kanntmachung d. d. Cassel 5. Mai 1815:
„Nachdem, bei den veränderten Zeitumständen, Unser
1) Das Wappen des Fürstenthuins Hohenzollern-Sigmaringen war zuletzt durch eine Entschliessung desFürsten vom 18. Januar 1844 festgesetzt worden. Dieofficielle Beschreibung lautet:
„Das Wappen ist quadrirt und mit einem von Silberund Schwarz gevierteten Mittelschilde versehen, welcherdas Hohenzollorn'sche Stamm-Wappen darstellt.
„Im ersten blauen Felde ist ein goldener Hirsch aufgrünem Hügel wegen der Grafschaft Sigmaringen»im zweiten goldenen Felde ein schwarzer Löwe m lteiner von roth und Silber gestückten Einfassung wegeudes Burggrafthums Nürnberg; das dritte silberneFeld enthält 3 übereinander gelegte blaue Hirschge-weihe wegen der Grafschaft Veringen, und das viertevon Silber und roth quergetheilte Feld ist wegen derHerrschaften Haigeiioch und Wehrstein.
„Als Schildhalter erscheinen 2 Rüden, und das ganzeWappen umgiebt ein mit Hermelin ausgeschlageneiFürstenmantel, über welchem die Fürstenkrone schwebt.(Sammlung der Gesetze u. Verord. f. d. FürstentumHohenzollern-Sigmaringen VII. S. 11,