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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. V. 1.

verpfändete der König von Schweden dem Herzog- vonMeklenburg-Schwerin Stadt und Herrschaft Wis-mar auf 100 Jahre. Im Art. 14 des genannten Ver-trages wurde ausbedungen:

In Betracht, dass Seine Majestät der König vonSchweden weder den Titel von Wismar nebst Zube-hörungen, noch Jas Wappen gedachter Besitzthümer,obgleich Dieselben als Lehns-Inhaber hiezu be-rechtiget waren, angenommen haben; so haben sichSeine Durchlaucht der Herzog von Meklenburg-Schwerinum so mehr verpflichtet gehalten, diesem Beispiele zufolgen, und weder auf den Titel noch auf das Wappenvon Wismar nebst Zubehörungeu den mindesten An-spruch zu machen, als diese äußerlichen Kenn-zeichen einer unveräußerlichen Lau des-Hoheit, auf die Eigenschaft eines genieß-bräuch liehen Besitzes wenig anwendbar zu seinscheinen."

Da der König von Schweden diesen Vertrag alsdeutscher Fürst d. h. als Besitzer eines Theiles vonPommern abgeschlossen hat, so sind vermuthlich dieaus dieser Urkunde für ihn herzuleitenden Rechte aufseinen Rechtsnachfolger übergegangen.

In den meisten Staaten Deutschlands war zu einerRevision der Wappen dringende Veranlassung vorhanden,am wenigsten vielleicht im Königreich Sachsen, dasbei Aufstellung eines historischen Staatswappens dieGeschichte seiner furchtbaren Verluste hätte versinn-bildlichen müssen. Es blieb also hier am besten beidem aus anderen Gründen ha Jahre 1806 eingeführtenWappen des Einheitsstaates.

Auch Hessen -Darm Stadt behielt sein Wappenvon 1806 das, wie 0. T. Hefner sich ausdrückt,einegeschichtliche Thatsache in Abrede stellt" ').

Der am 30. October 1816 zur Regierung gelangteKönig Wilhelm von Württemberg führte alsbald einabgekürztes Wappen ein, indem er den Mittelschild desWappens von 1806 (Württemberg und Schwaben) zumStaatswappen erhob.

In Preußen kam der Gedanke des Einheitsstaatesin der Verordnung zur Geltung, welche die Ministeriendes Innern und der Finanzen am 24. Nov. 1816 behufsEinführung gleichmäßiger Dienstsiegel erließen.

Für die Siegel der Regierungen wurde folgendeVorschrift ertheilt:

Das große Siegel in Wachs erhält die Formund Größe eines Thalers , und enthält den KöniglichenSchild mit dem Preuß. Adler und den beyden wildenMännern, so wie er auf den geprägten Thalern er-scheint und ist mit der angehängten Kette und dem

1) Ulrich Friedrich Kopp sagt 1831 :

Aber auch alte Wapen leiden, ja sie werden manchmalgar vernichtet, wenn man daran ändert. So ist es eingroßes Versehen, dass man in dem neuen Großherzogl.Hessen-Darmstädtischeu Wapen den Löwen (um ihnzum Vorfechter zu machen) ein Schwert in die Tatzegegeben. Denn dadurch hört er auf, der alte Thü-ringische und Hessische Löwe zu seyn, und ist nachheraldischen Regeln jetzt' weniger, als er vorher war."

Aehnlich urtheilt B. Köhne:

Soll das Wappen eines Landes die symbolischeVerbildlichung der Geschichte desselben sein, wie esdie Wissenschaft der Heraldik verlangt, so entsprechendieser Anforderung nicht alle vorliegenden Wappen:namentlich entbehren die Wappen von Baden, Hessen-Darmstadt und dem Königreich Sachsen, welche nachEntfernung der übrigen Felder nur noch aus den ehe-maligen Mittelschilden bestehen, jedesheraldischenWerthes." Zeitschrift f. M.-S.- u. W.-K. II 316.

Sterne des schwarzen Adler-Ordens versehen. Der Ge-brauch dieses großen Siegels ist auf förmlich ausge-fertigte Urkunden beschränkt. Die kleinen gewöhn-lichen Siegel in Lack von der Form und Größe einesAchtgutegroscheustückes, welche bey der gewöhn-lichen Correspondenz, und bey Verfügungen z ugebrauchen sind, enthalten Mos den Adler.

Beyde Siegel führen die Umschrift:

Königl. Preussische Regierung zu . . . ."

Für die Unterbehörden wurden ebenfalls zweiSiegel vorgeschrieben:

1) Ein Siegel in der Größe eines Preuß. Achtgute-grosehenstücks zur gewöhnlichen Correspondenz undzu Ausfertigungen.

2) Ein anderes in der Größe eines PreußischenViergutegroschenstücks, zum Gebrauche bei vorfallendenAufträgen.

Diese Siegel enthalten den Preuß. Adler, ersteresmit der Umschrift:Königl. Preuß. ... zu . .',(Charakter der Behörde und Namen des Orts, wo sieihren Sitz hat) letzteres mit der bloßen Umschrift!Königl. Preuß. Cominissions Siegel."

3) Die Stadtsiegel sind, so wie solche früher vor-handen waren, wieder in Gebrauch zu nehmen, und dieetwa verlornen herzustellen.

4) Die Bürgermeister in denjenigen Ortschaften,wo früherhin kein Stadtsiegel vorhanden war, behaltenihr nach Aufhören der Fremdherrschaft angeschaffte 8Dienstsiegel einstweilen bis zur definitiven Organisationbei.

5) Die Kirchensiegel sind beizubehalten, und JfOsolche etwa verloren, sofort herzustellen. Hiebei wirderinnert, dass alle Kirchen-Atteste ohne Unterschied,ob sie zum gerichtlichen, zum kirchlichen oder zumPrivatgehrauch dienen sollen, jedesmal mit dem Kirchen*Siegel versehen sein müssen, mithin dazu keine Privat-siegel gebraucht werden dürfen."

Demnächst wurde am 9. Januar 1817 das neuge-staltete Königliche Wappen mit folgender Einleitungveröffentlicht:

Nachdem die göttliche Vorsehung Uns und UnsernBundesgenossen, in dem großen Kampfe für Unab-hängigkeit und Recht, den Sieg verliehen hat, undWir und Unsere Monarchie unter dem Schutze der-selben, der Segnungen des Friedens genießen, ist esnothwendig geworden, nach den veränderten Verhält-nissen, in Absicht auf Unsern königlichen Titel, undUnser Wappen anderweitige Bestimmungen treffen.

Wir verordnen "daher hiemit, das,s, von jetzt an,in Zukunft ein größerer, mittlerer und kürzerer Titel,und ein größeres, mittleres und kleineres Wappen,nach Maßgabe der, durch die gegenwärtige Verordnungbestimmten Fälle geführt werden soll."

Das neue Wappen wurde alsbald einer öffentlichenKritik unterzogen. _ .

In der August - Nummer der von Dr. ChristianDaniel Voss, Professor des Staatsrechts zu Halle,herausgegebenen Zeitschrift die Zeiten vom J-»*«erschien eine Abhandlung, der ich folgende Stelleentnehme: . .

Man sieht auf den ersten Blick bei der Vergleicn-ung: das in dem neuen Titel und Wappen, die ganz ealte got bische Form beybehalten ist. Die Gründewarum dieß geschehen, sind nicht angegeben und nienleicht zu errathen. In Preussen wo man so sehr mdem Zeitgeiste fortgegangen ist, muss dieß allerdingsVerwunderung erregen. Es scheint, es wäre dem Zei, t "geiste angemessener gewesen: den Titel nur auf dlgrossen Hauptheile der Monarchie zu b e "schränken; wenigstens Namen von Völkern und Staaten,die als solche nicht mehr existiren und von Ländern»